Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

768 Nr. 108. 1917. 
stellungen zum 1. August bezw. 1. September bezw. 15. Oktober 1917 
dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und dem Kaiserlichen 
Statistischen Amte einzureichen. 
Schwerin, den 29. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 12. Juni 1917, betreffend Einschärfung des Rauch- 
verbots durch Schulleiter und Lehrer. 
Das Rauchen der Jugendlichen hat trotz aller Verbote während des Krieges 
ständig zugenommen. Die Schulleiter und Lehrer werden daher angewiesen, 
das Rauchverbot der Polizeiverordnung vom 11. Dezember 1915 (Rbl. 199) 
immer wieder erneut einzuschärfen und mit allen der Schule zu Gebote stehenden 
Mitteln für seine Durchführung Sorge zu tragen. Gleichzeitig ist auf die be- 
sonderen Strafen hinzuweisen, mit denen nach § 3 der Verordnung des stellver- 
tretenden Generalkommandos vom 15. Mai d. Is. (Rbl. Nr. 95) „das Rauchen 
in Forsten, Wäldern, Heiden und Mooren einschließlich aller hindurch- 
führenden öffentlichen und nichtöffentlichen Wege, sowie außerhalb der Wald-, 
Heide= und Moorgrenzen in einem Abstand von 30 Metern für die Zeit bis 
31. Oktober d. Is.“ (vgl. § 1 der genannten Bekanntmachung) bedroht wird. 
Auch das Spielen und leichtfertige Umgehen mit Streichhölzern und Feuer- 
zeugen ist strengstens zu untersagen. Die Erzieher der Jugend haben außerdem 
auch durch ernstliche Ermahnungen und Belehrungen auf die Jugendlichen ein- 
zuwirken und ihnen die Gefahren und Nachteile aller solcher Unsitten vor Augen. 
zu führen. 
Schwerin, den 12. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum, Abteilung für 
Unterrichtsangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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