770 Nr. 109. 1917.
Bekanntmachung
Nr. W. I. 1772/5. 17. K.R.A.,
betreffend Beschlagnahme und Höchstpreise von Tierhaaren, deren Abgängen
und Abfällen sowie Abfällen und Abgängen von Worlfellen, Haarsellen und
Pelzen.
Vom 1. Juli 1917.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember
1915 G#e# S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914, den Übergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden be-
treffend, — des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGl. S. 339)
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGl. S. 516), der Bekanntmachungen über
die Anderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Rcl. S. 25), vom 23. Sep-
tember 1915 (Rl. S. 603), vom 23. März 1916 (REBl. S. 183) und vom
22. März 1917 (RGl. S. 253), ferner — auf Ersuchen des Kriegsministeriums —
auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (Rcl. S. 376) zur allgemeinen Keuntnis gebracht mit dem
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung) abgedruckten Be-
stimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be-
kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (RGBl. S. 603) untersagt werden.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
traf ird bestraft:
einer dieser Strafen
reise überschreitet;
wer einen anderen zum Abs i
preise ũberschritten werden, ober sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§9 2, 8 des Gesebees, betressend
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört:
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nächkommt, "
I ie Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be-
amten gegenüber verheimlicht;
1
wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim-
munßen zuwiderhandelt.
Bei vorsählichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 it die Geldstrafe mindestens
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend
Mark, 6 ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrase bis auf die
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Hézitte des Mindestbetrages ermäßigt werden.
n den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die
Verurteilun u Kosten des Schuloigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gesängnis-
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er kannt werden. ·
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Hanblung
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
en wir :
1. wer die feltgeletzten Höchstp
luß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst-
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.wer Vorrãte an Gegenständen, für
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