Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

II.
Uebereinkunft

zwischen
Württemberg  und  Bayern  einerseits,  Preußen  und  beiden  Hessen  andererseits,
wegen
gegenseitiger  Maßregeln  zur  Unterdrückung  und  Verhinderung  des  Schleichhandels.
(Zoll-Cartel.)

Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg  und  Seine  Majestät  der  König  von
Bayern,  einerseits,
und
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen,  Seine  Hoheit  der  Kurprinz  und  Mitregent
von  Hessen,  und  Seine  Konigliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen,  andererseits,
haben  zu  dem  Zwecke,  um  sich  durch  gemeinschaftliche  Maßregeln  in  der  Aufrechthaltung
  ihres  Handels=  und  Zollsystems  und  Unterdrückung  des  gemeinschädlichen  Schleichhandels
  zu  unterstüßen,  Unterhandlungen  eröffnen  lassen,  und  zu  diesem  Zwecke
Bevollmächtigte  ernannt:
Seine  Majestät  der  König  von  Württemberg:
Allerhöchst-IJhren  Major  vom  Generalstabe,  Geschäftsträger  am  Königlich-Preußischen
  Hofe,  Franz  a  Paula  Friedrich  Freiherrn  v.  Linden,
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern:
Allerhochst-Ihren  wirklichen  Staatsrath  im  wirklichen  Dienste,  Staats-Minister
der  Finanzen,  Arnold  Friedrich  v.  Mieg,  Commandeur  des  Eivil-Verdienst-Ordens
  der  Königl.  Bayerischen  Krone,
und
Allerhöchst-Shren  Kämmerer,  Staatsrath,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  am  Königl.  Preußischen,  Königl.  Sächsischen,  Groß-4