II.
Uebereinkunft
zwischen
Württemberg und Bayern einerseits, Preußen und beiden Hessen andererseits,
wegen
gegenseitiger Maßregeln zur Unterdrückung und Verhinderung des Schleichhandels.
(Zoll-Cartel.)
Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der König von
Bayern, einerseits,
und
Seine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Kurprinz und Mitregent
von Hessen, und Seine Konigliche Hoheit der Großherzog von Hessen, andererseits,
haben zu dem Zwecke, um sich durch gemeinschaftliche Maßregeln in der Aufrechthaltung
ihres Handels= und Zollsystems und Unterdrückung des gemeinschädlichen Schleichhandels
zu unterstüßen, Unterhandlungen eröffnen lassen, und zu diesem Zwecke
Bevollmächtigte ernannt:
Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchst-IJhren Major vom Generalstabe, Geschäftsträger am Königlich-Preußischen
Hofe, Franz a Paula Friedrich Freiherrn v. Linden,
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhochst-Ihren wirklichen Staatsrath im wirklichen Dienste, Staats-Minister
der Finanzen, Arnold Friedrich v. Mieg, Commandeur des Eivil-Verdienst-Ordens
der Königl. Bayerischen Krone,
und
Allerhöchst-Shren Kämmerer, Staatsrath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am Königl. Preußischen, Königl. Sächsischen, Groß-4