Nr. 109. 1917. 787
# bis V . Fereinheit 92005 Mark
. .!;1.-einheit.... 8.15 Mark,
D bis E Feinheit 72,25 Mark,
P Feinheit 62445 Mark,
für 1 kg gewaschener Wolle einschließlich Waschlohn. Im übrigen
gelten bezüglich der Wäsche der Wolle die Bedingungen des § 5 dieser
Bekanntmachung.
B. soweit er nicht Schafhalter ist,
den gemäß den unter 4 a und b getroffenen Bestimmungen festgestellten
Übernahmepreis zuzüglich 2 v. H. in dem unter a, und zuzüglich
3 v. H. in dem unter b vorgesehenen Falle. ç
Die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft setzt die von ihr zu zahlenden Preise unter
Zuziehung einer Sachverständigenkommission fest. Sie wird auf die von ihr zu ge-
währenden Preise vor endgültiger Regelung eine Abschlagszahlung gewähren.
Anmerkung: Es ist genau zu beachten, daß die Höchstpreise der Bekanntmachung vom
22.-Dezember 1914 sowie die vorstehend festaesetzten Übernahmepreise von der Kriegswollbedarf-
Aktienoesellschaft böchstens für die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände erster Sorte
gezahlt werden dürfen.
Frei Sier mindere Arten wird die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft entsprechend niedrigere
reise zahlen.
8 8.
Melbepflicht und Melbestelle.
Soweit die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen-
stände (S1 nichtinnerhalb der im §5bestimmten Frist zum Waschen
eingeliefert oder nicht innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an
die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft veräußert worden
sind, unterliegen sie einer Meldepflicht.
Die Meldungen haben monatlich zu erfolgen und sind an das Webstoffmeldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krieasministeriums, Berlin
SW. 5 Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift „Betrifft Wollmeldung“ versehen,
zu erstatten.
§6 9.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im §& 1 bezeichneten Art im Gewahr-
sam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs
wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt
oder verarbeitet werden oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
« 163*