Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

788 Nr. 109. 1917. 
8 10. 
Stichtag und Meldefrist. 
Zu melden ist der am ersten Tage jedes Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene 
Bestand an meldepflichtigen Gegenständen. Die Meldung ist bis zum 25. Tage eines 
jeden Monats zu erstatten. 7 
11. 
Enteignung. 
Diejenigen Mengen Wolle, die nicht innerhalb der im §& 5 bestimmten Frist zum 
Waschen eingeliefert oder innerhalb der im § 6 bestimmten Frist an die Kriegswoll- 
bedarf-Aktiengesellschaft veräußert sind, werden enteignet werden. 
* 12. 
Freigabe. 
Anträge auf Freigabe von Wolle können nach Ablehnung des Ankaufs der Wolle 
durch die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin für die abgelehnten Mengen 
gestellt werden. 
Die freigegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu halten. 
Die Antröge sind (unter genauer Angabe der abgelehnten Menge und bber- 
sendung eines Musters) an die Krieqgs-Rohstoff-Abteilung des Könialich Preußischen 
Krieasministeriums, Sektion W. I., Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten, 
welche für die Entscheidung zuständig ist. 
An Schafhalter kann an Stelle der bisher auf Antrag erfolgten Freigabe ge- 
ringer Mengen aus eigenem Besitz je nach der Menge der abgelieferten Wolle ein 
Bezugsschein auf Wollaarne zu angemessenen Preisen gegeben werden. 
Die näheren Ausführungsbestimmungen werden ergehen. 
l 13. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüalichen Anfragen und Anträge 
sind an die Krieas-Rohstoff-Abteilung des Könialich Preußischen Kriegsministeriums, 
Sektion W. I., Berlin SW. 48. Verl. Hedemannstr. 10, zu richten und am Kopfe des 
Schreibens mit der Aufschrift „Wollbeschlagnahme“ zu versehen. 
W 14. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1917 in Krast. 
Die Bekanntmachung Nr. W. I. 1640/6. 16. K. R.A. wird durch diese Bekannt- 
machung aufgehoben. 
Altona, den 1. Juli 1917. 
Stellvertr. Generalsommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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