Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 109. 1917. 789 
(4) Bekanntmachung vom 1. Juli 1917, betreffend Schafwolle, Kamelhaare usw. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General= 
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Be- 
schlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohär, Alpaka, Kaschmir 
sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen, wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Bekanntmachung vom 31. Dezember 1915, betreffend Schafwolle, 
Kamelhaare usw., Rbl. 1915 Nr. 209 S. 1128, wird hierdurch aufgehoben. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord- 
nung innerhalb ihrer Bezirke zu sorgen und die Durchführung zu überwachen. 
Schwerin, den 1. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. W. I. 1770/5. 17. K.R.A., 
betreffend Beschlagnahme von reiner Schafwolle, Kamelhaaren, Mohär, 
Alpaka, Kaschmir sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen. 
Vom 1. Juli 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung 
nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung 
vom 26. April 1917 (Recl. S. 376) “) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- 
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Röl. S. 603) untersagt werden. 
1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
a) ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohär, Alpaka, 
Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karboni- 
siert, auch in. Mischungen untereinander oder mit anderen Spinnstoffen, 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
kerweidet, keskaut oder kauft "u— ein ean eres Blleie altes — e gerstr, 
er ihn a eßt: 
8. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu 
behandeln, zuwiderhandelt:; 
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
	        
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