Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

790 Nr. 109. 1917. 
d) ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, 
Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abgänge und Ab- 
fälle jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammaarn= 
und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder sonstigen 
Zweigen der Verarbeitung, auch in Mischungen untereinander oder mit 
anderen Spinnstoffen. 
§ 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit be- 
schlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfüaungen stehen Verfüaungen aleich, 
die im Wege der Zwanasvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Be- 
schlagnahme sind alle Veränderungen und Verfüagungen zulässig, die mit besonderer 
Zustimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe- 
riums oder auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen. 
§* 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der von dieser Be- 
kanntmachung betroffenen Gegenstände an die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, 
Berlin S8W. 48, Verl. Hedemannstr. 3, erlaubt. 
Ülber jede derartige Veräußerung wird von der Krieoswollbedarf-Aktiengesellschaft 
ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. 
Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an die Krieos-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums (Wollbedarf-Prüfungsstelle) in Berlin 
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, un- 
verzüglich einzusenden. 
Die zweite Ausfertigung behält die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, die dritte 
hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren. 
Von denjenigen Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Mktienges-ll= 
schaft ablehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides 
Muster unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abtei- 
lung (Sektion W. I.) des Königlich VWreußischen Kriegsministeriums. Berlin SW. 43, 
Verl. Hedemannstr. 9/10, zu senden. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung bestimmt über die 
Verwendung dieser Gegenstände. 
Über den von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft zu zahlenden Übernahme- 
preis entscheidet mangels Einigung endgültig
	        
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