Nr. 110 1917. 795
rungen müssen sofort bei der Überwachungsstelle des zunächst angelaufenen Hafens
gemeldet und im Passierschein vermerkt werden.
is
Die Fahrt nach dem Bestimmungsort ist ohne willkürlichen Aufenthalt auszu-
führen. Die Untersuchungskommission des Abgangshafens hat der Überwachungsstelle
des Bestimmungsortes schriftlich, in dringenden Fällen drahtlich oder durch Fern-
sprecher, Nachricht vom Zeitpunkte der Abfahrt des Schiffes zu geben, welche in eine
Liste einzutragen ist. über verspätetes Eintreffen der Fahrzeuge ist Untersuchung
zu führen.
§5 9.
Jeder Verkehr während der Fahrt mit dem Lande oder mit einem Fahrzeuge zur
See ist verboten. Machen unvorhergesehene Ereignisse (Naturereignisse, Unglücksfälle
oder ähnliches) einen solchen Verkehr notwendig, so hat der Führer des Fahrzeuges
bei der Überwachungsstelle des Bestimmungs= oder des sonst zunächst von ihm ange-
laufenen Hafens hierüber unverzüglich Meldung zu erstatten.
§ 10.
Photographische Apparate und Brieftauben sowie F. T.-Anlagen dürfen ohne
Genehmigung der zuständigen Militärbehörde nicht mitgeführt werden.
8 11.
Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine
höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 9d des Gesetzes vom 4. Juni 1851 in
Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500
Mark bestraft.
8 12.
Die Korpsverordnungen vom 29. September 1916, betreffend Schiffsüber-
wachung im Gebiete der Unterelbe — KWBl. 1916 Nr. 2236 — und vom 17. Februar
1917, betreffend Schiffsüberwachung im Gebiete der Unterweser — Kl. 1917
Nr. 319 — werden durch vorstehende Verordnung nicht berührt. «
§13.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft.
Die Zivilbehörden werden um Veröffentlichung dieser Verordnung ersucht.
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