Volltext : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Als  Staatsorgan  soll  sie  das  „ununterbrochen  wachsame  Auge“
für  alles,  was  Handel  und  Schiffahrt  Bremens  angeht,  sein  und
kann  sich  jederzeit  mit  Berichten  und  Anträgen  darüber  an  den  Senat
oder  direkt  an  die  betreffenden  Behörden  wenden  (Ges.  8  27,  28).
Über  alle  Gesetze  in  Handels=  und  Schiffahrtssachen  ist  sie  vorab
gutachtlich  zu  hören  (Ges.  §  29).1)  Im  Einverständnis  mit
ihr  und  nach  Anhören  des  Kaufmannskonventes  kann  der  Senat,
sofern  die  Staatskasse  dabei  nicht  beteiligt  ist,  Regulative  für  den
Handels=  und  Schiffahrtsbetrieb  und  für  die  dazu  gehörenden  Hülfsgeschäfte,
  insbesondere  die  Taxen  für  letztere  (z.  B.  für  Makler,
Güterbesichtiger  usw.)  erlassen;  die  Bestimmungen  können  Gesetze  nicht
ändern  und  jederzeit  durch  Beschluß  von  Senat  und  Bürgerschaft
außer  Kraft  gesetzt  werden.

Die  Handelskammer  wählt  aus  ihrer  Mitte  Mitglieder  einer
Reihe  von  Behörden  für  Verwaltungszwecke  in  Handels=  und
Schiffahrtsangelegenheiten,  die  aus  Mitgliedern  des  Senats  und  der
Handelskammer  bestehen  (Gesetz  §  35  f.,  unten  §  86).  Eine  solche
gemischte  Behörde  ist  auch  zur  Erleichterung  der  Kommunikation
zwischen  Senat  und  Handelskammer  und  zu  gemeinsamer  Beratung
vorgesehen  unter  der  Bezeichnung  „Behörde  für  Handels=  und  Schiff-Sen.

  erhielt  gegen  Verzicht  auf  bestimmte  Rechte  die  Summe  von  100.000  Th.
Der  Schütting  blieb  sein  Eigentum;  auch  die  Börse  steht  im  Eigentum  der
Handelskammer.

1)  Die  Handelskammer  hat  in  1900  einen  „Industriebeirat",  bestehend
  aus  4  Mitgliedern  der  Handelskammer  und  12  andern  Großindustriellen,
geschaffen  zur  Beratung  in  Angelegenheiten,  welche  die  Industrie  betreffen;
soweit  tunlich,  will  sie  ihn  in  allen  an  sie  gelangenden,  einschlägigen  Fragen
hören  (ef.  die  Bestimmungen  in  Verh.  1903  S.  863)..  Abgesehen  von  der
Zuständigkeitsfrage  (unten  §  37  i.  f.)  ist  die  Bildung  staatsrechtlich  bedenklich.
Nicht  deshalb,  weil  nach  §  49  des  Gesetzes  die  Handelskammer  nur  „in  einzelnen
  Fällen“  andere  Sachverständige  beiziehen  dürfte,  —  so  Prof.  Löning
in  seinem  unten  zit.  Gutachten  —  sondern  weil  jedes  Staatsorgan  die  ihm
übertragenen  Amtsgeschäfte  —  und  das  ist  bei  der  Handelskammer  speziell
die  Begutachtung  —  grundsätzlich  selbst  zu  erledigen  hat  und  nicht  selbständig
neue  Organe  zur  Erledigung  oder  auch  nur  zur  Mitwirkung  dabei  bilden  kann.
Man  denke,  die  Bürgerschaft  oder  eine  Deputation  wollte  ein  ähnliches  Nebenorgan
  schaffen!  Für  den  Bereich  ihrer  amtlichen  Wirksamkeit  ist  die  Bildung
des  Industriebeirats  unzulässig.  Allerdings  hat  die  Handelskammer  daneben
noch  einen  sozusagen  privaten  Wirkungskreis  als  Interessentenvertretung;
insoweit  stehen  diese  Bedenken  nicht  entgegen.