814 Nr. 111. 1917.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ordne ich daher auf Grund der §s 4 und
9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 für den Korpsbereich
folgendes an:
1. Die diess. Verordnungen vom 30. April 1915 I„ Nr.-43941 — K. V. B.
Nr 1069/1915 und vom 11. Juni 1915 1I b Nr. 59307 — K. V. B. Nr. 1437/1915 —
werden hiermit aufgehoben.
2. Die Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos vom 21. November
1916 Ib Nr. 149819 — KVBl. Nr. 2560/1916 — über Ausfuhr von Pferden aus dem
Korpsbereich durch Händler, welche Ankaufsscheine der Remonte-Inspektion besitzen,
bleibt in ihrem vollen Umfange bestehen.
3. Jede weitere Ausfuhr von Pferden aus dem Korpsbereich darf nur mit aus-
drücklicher Erlaubnis des stellvertretenden Generalkommandos für den einzelnen Fall
stattfinden. Diese Erlaubnis wird jedoch nur ausnahmsweise für hochwertige Zuchtpferde
und Remontezüchter, auf deren besonderen Wunsch, erteilt werden.
4. Absatzfohlen und Fohlen, welche noch nicht voll 2 Jahre alt sind, dürfen den
Korpsbereich ohne besondere Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos
verlassen, jedoch bedarf es zu ihrer Verladung einer tierärztlichen oder polizeilichen Be-
scheinigung, daß dieselben nicht älter sind.
5. Als Südgrenze des Korpsbereichs ist für das Pferdeausfuhrverbot die Elbe an-
zusehen, da der Regierungsbezirk Stade und das Gebiet der freien und Hansestadt Bremen
— soweit Teile des Regierungsbezirks Stade nicht zum Bereich der Marinestation der
Nordsee gehören — für Pferdeaushebungen usw. dem X. Armeekorps zugewiesen sind.
Für dies Gebiet des X. Armeekorps gilt die vorstehende Verordnung mit der Ein-
schränkung, daß die Genehmigung zur Ausfuhr von Pferden dort nur das stellvertretende
Generalkommando X. Armeekorps erteilen darf.
6. In dem zum Bereich der Marinestation der Ostsee und Nordsee gehörigen Ge-
bietsteilen gelten für den Pferdehandel nur die Bestimmungen dieser Behörden.
Die bisher hinsichtlich Pferdeersatzes usw. zum Gardekorps gehörenden Aus-
hebungsbzirke von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sind wieder dem
diesseitigen Korpsbereich einverleibt.
7. Die zuständigen Eisenbahn-Linienkommandanturen wollen für ihren Befehls-
bereich die weiteren Anweisungen erlassen.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auch auf Geldstrafe
bis zu 1 500 Mark oder Haft erkannt werden. Der Versuch einer solchen Zuwider-
handlung wird mit den gleichen Strafen bedroht.
9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Die Zivil-
behörden werden um Bekanntmachung ersucht.
v. Falk.