Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

818 Nr. 112. 1917. 
*2. 
Das im Kommunalverband liegende Gebiet jeder Ortsobrigkeit bildet einen 
besonderen Bezirk, abgesehen vom ritterschaftlichen Gebiet, das in jedem Kom- 
munalverbande nur einen derartigen Bezirk bildet. 
83. 
Zum ritterschaftlichen Gebiet im Sinne dieser Verordnung gehören die 
Rostocker Distriktsgüter, sowie die Güter Bergrade, Wisch und Zarnekow bei 
Neuburg. 
Die städtischen Kämmerei-, Hospital- und Hebungsgüter gehören zum 
ortsobrigkeitlichen Bezirk der betreffenden Stadt. 
84. 
Jeder Kommunalverband wird auch weiterhin nach außen von der durch 
Unsere Verordnung vom 1. Juli 1915 — Rbl. Nr. 99 — für ihn eingesetzten 
Kreisbehörde für Volksernährung vertreten, die auch die Verwaltung des Kom- 
munalverbandes führt. Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde 
für Volksernährung. 
Die Kreisbehörde besteht aus drei Mitgliedern. Vorsitzender ist der auf 
Grund der Verordnung vom 6. August 1914 für den betreffenden Aushebungs- 
bezirk bestellte Kommissar. Die beiden anderen Mitglieder werden von Unserm 
Ministerium des Innern durch einen entsprechenden Auftrag bestellt. Der den 
derzeitigen Mitgliedern erteilte Auftrag bleibt bis auf anderweitige Bestimmung 
Unseres Ministeriums des Innern in Kraft. 
Für die Mitglieder der Kreisbehörde werden, soweit ein Bedürfnis hervor- 
tritt, von Unserm Ministerium des Innern Vertreter bestellt. Der den der- 
zeitigen Vertretern erteilte Auftrag behält bis zu anderweitiger Bestimmung 
Unseres Ministeriums des Innern Geltung. 
Die Vorsitzenden der Kreisbehörden und von Unserm Ministerium des 
Innern bestellte Vertreter derselben können sich durch andere Mitglieder der 
Kreisbehörden oder deren Vertreter, wenn und soweit ein Bedürfnis besteht, 
vertreten lassen. « · 
Die Mitglieder der Kreisbehörde und deren Vertreter empfangen keine 
Vergütung, erhalten aber aus der Kasse des Kommunalverbandes Zehrungs- 
gelder und Fuhrkosten nach Klasse III des Kommissionskostenregulativs vom 
2. Juni 1877. 
Die Kreisbehörde für Volksernährung hat ihren Sitz am dienstlichen Wohn- 
sitz ihres Vorsitzenden.
	        
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