826 Nr. 113. 1917.
Steindammverordnung.
1.
Auf Antrag der zuständigen Wege hörden kann von Unserem Ministerium
des Innern mit Zustimmung des Engeren Ausschusses für schwierige Strecken
von Hauptwegen außerhalb der Ortschaften die Herstellung von Steindämmen
angeordnet werden, auch wenn das geeignete Material weder auf der Feldmark
der wegebaupflichtigen Obrigkeit oder Gemeinde, noch in einer Entfernung bis
zu 3 km von der Grenze der Feldmark vorhanden ist.
Als außerhalb der Ortschaft liegend sind auch solche Wegestrecken anzu-
sehen, welche seitlich nur von einzelnen ausgebauten Gehöften oder Gebäuden,
von Parkanlagen, Gärten oder in ähnlicher Weise begrenzt werden.
§2.
Im Falle der Anordnung ist dem Wegebaupflichtigen zu den Kosten der
Anlage eine Beihülfe aus Landesmitteln zu gewähren.
Die Beihülfe beträgt:
a) bei Verwendung ungeschlagener Steine 40 bis 50 Pf.,
b) bei Verwendung geschlagener Steine 1,30 bis 1,50 K für das
Quadratmeter gedämmter Fläche.
Dem Wegebaupflichtigen darf für den Zeitraum eines Jahres nicht mehr
als die Herstellung einer Dammstrecke von 200 Metern Länge auferlegt werden,
falls das Material auf seiner Feldmark oder innerhalb einer Entfernung von
drei Kilometern von der Grenze derselben vorhanden ist, andernfalls nicht mehr
als eine Dammstrecke von 100 Metern Länge.
§ 3.
Die Gewährung der Landeshülfe (8 2 Absatz 2) zur Anlage von Stein-
dämmen in Hauptwegen außerhalb der Ortschaften kann auch auf Antrag des
Wegebaupflichtigen erfolgen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine
schwierige Strecke im Sinne des § 1 handelt oder nicht.
Die Bestimmung im § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
8 4
Die Breite der Steinbahn ist auf mindestens 3,5 m zu bemessen. Neben
der Steinbahn ist ein Sommerweg in Breite von mindestens 2,5 m anzulegen.