Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 113. 1917. 827 
Erhält die Steinbahn eine Breite von 4 m und wird sie aus geschlagenen 
Steinen hergestellt, so ist für den Sommerweg eine Mindestbreite von 1,5 m zu- 
lässig. Bei schwierigen Verhältnissen kann Unser Ministerium des Innern für 
kurze Strecken nach Gehör der Wegebesichtigungsbehörde und eingeholter Zu- 
stimmung des Engeren Ausschusses von der Anlage eines Sommerweges Ent- 
freiung erteilen. ç 
Falls das angrenzende Gelände nicht zur Verfügung des Wegebaupflich- 
tigen steht, ist ihm das Recht der Enteignung der zur Verbreiterung des Weges 
erforderlichen Grundfläche zu gewähren. Auf das Verfahren finden die §§ 18 
bis 23 der Verordnung vom 26. Mai 1897, betreffend den Bau von Neben- 
chausseen, in Beihalt der betreffenden Bestimmungen in der Ausführungsver- 
ordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechende Anwendung. 
Die näheren Vorschriften über die Anlage von Steindämmen, zu welcher 
eine Landeshülfe gewährt wird, ergeben sich aus der dieser Verordnung als An- 
lage A beigefügten Anweisung. 
Für Steindämme dieser Art treten die Bestimmungen im § 8, Ziffer n. 
der Verordnung vom 17. Februar 1897 außer Anwendung. 
* 5. 
Anträge auf Anordnung der Dämmung (8§8§ 1 und 2) sowie auf Gewäh- 
rung von Landeshülfe in Fällen des § 3 sind vor Inangriffnahme der Damm- 
legung von der Wegebesichtigungsbehörde unter näherer Darlegung der in Be- 
tracht kommenden Verhältnisse Unserm Ministerium des Innern einzureichen. 
In den Anträgen ist auszuführen, eine wie hohe Beihülfe aus Landesmitteln 
unter den vorliegenden Umständen für angemessen erachtet wird. 
6. 
Die Auszahlung der unter Zustimmung des Engeren Ausschusses bewillig- 
ten Beihülfe erfolgt, nachdem durch Bericht der Wegebesichtigungsbehörde die 
ordnungsmäßige Herstellung des Steindammes, sowie der Umfang der gedämm- 
ten Fläche und die Erfüllung etwaiger weiter gestellten Bedingungen nachge- 
wiesen ist. 
Die Wegebesichtigungsbehörden haben die ordnungsmäßige Herstellung der 
Steindämme durch Sachverständige feststellen zu lassen, und zwar regelmäßig 
durch die ihnen für die Nebenchausseen beigeordneten Wegebaubeamten bezw. 
deren Stellvertreter, welche verpflichtet sind, dem Ersuchen der Wegebesichti- 
gungsbehörde nachzukommen. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten auf 
Grund einer Prüfung des Materials und der Unterbettung vor Beginn der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.