828 Nr. 113. 1917.
Dammlegung, mindestens einer weiteren Prüfung während der Ausführung der
Dämmunggsarbeiten und einer letzten Prüfung nach Fertigstellung des Dammes
abzugeben.
Die Wegebaupflichtigen sind verpflichtet, die Vornahme der 3 vorgeschrie-
benen Prüfungen durch Sachverständige rechtzeitig bei der zuständigen Wege-
besichtigungsbehörde zu beantragen. J
Auf die Besichtigungen und die Kosten der Besichtigungen finden die Vor-
schriften der §§ 14 und 15 der revidierten Verordnung, betreffend den Bau von
Nebenchausseen, vom 26. Mai 1897 entsprechende Anwendung.
87.
Zwecks Durchführung der getroffenen Anordnung finden die Bestimmun-
gen im § 29, Absatz 6 der Verordnung vom 17. Februar 1897 entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß die nach § 17, Absatz 2 bis 4 zulässigen
Strafen in Fällen dieser Art bis zur Höhe von 1000 X erkannt werden dürfen.
88.
Die Wegebaupflichtigen, denen zur Anlage von Steindämmen eine Bei-
hülfe nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung gewährt worden ist,
haben die Dämme in einem ihrer Bauart entsprechenden Zustande dauernd iu
erhalten und sind verpflichtet, die Dämme in größeren oder kleineren Zwischen-
räumen, je nach Bedürfnis, mit feinem Kies oder Sand zu überfahren. Den
Wegebesichtigungsbehörden liegt es ob, über das Bedürfnis zu entscheiden und
die Wegebaupflichtigen gemäß §.7 zur Befolgung dieser Vorschrift anzuhalten.
§5 9.
Auf Antrag des Wegebaupflichtigen kann Unser Ministerium des Innern
nach Gehör der Wegebesichtigungsbehörde und eingeholter Zustimmung des En-
geren Ausschusses für zusammenhängende Wegestrecken von mindestens 100 m
Länge anstatt der Steindämme die Herstellung von Steinschlagbahnen unter
Zubilligung der für die Anlage von Steindämmen aus geschlagenen Steinen
vorgesehenen Landeshülfe (§ 2 Abs. 2b der Verordnung) zulassen. Die Be-
dingungen, unter denen die Zulassung erfolgt, sind in dem Zulassungsbescheid
festzusetzen. Jedoch ist für die Anlage chaussierter Strecken im Verlaufe von
Steindämmen oder im Anschluß an Steindämme eine Mindestbreite von 3,75 m
vorzuschreiben. Im übrigen gelten für die Steinschlagbahnen alle Vorschriften
dieser Verordnung. Bezüglich der Unterhaltung dieser Steinschlagbahnen wird
noch zusätzlich bestimmt: