Nr. 113. 1917. 829
Der Wegebaupflichtige ist zu einer regelmäßigen und besonders sorgfälti-
gen Pflege und Instandhaltung verpflichtet. Er hat allen Anordnungen Folge
zu leisten, welche die aufsichtführende Wegebesichtigungsbehörde nach dieser Rich-
tung hin an ihn erläßt. Kommt der Wegebaupflichtige dieser Verpflichtung nicht
oder nicht ordnungsmäßig nach, so soll die Wegebesichtigungsbehörde nach frucht-
losem Ablauf einer angemessenen Frist zur Vornahme der erforderlichen In-
standsetzung einen Sachverständigen mit der Ausführung der für erfordec-
lich gehaltenen Arbeiten auf Kosten der säumigen Wegebaupflichtigen beauf-
tragen.
Zur Instandhaltung der Steinschlagbahnen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen gehört auch die Neuschüttung der Bahn, sofern sie sich nach sach-
verständigem Urteil im Interesse des Verkehrs als geboten erweist. «
Die Wegebesichtigungsbehörden sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieser
Verordnung angelegten Steinschlagbahnen mindestens alle 2 Jahre einer sorg-
fältigen Prüfung zu unterziehen.
8 10.
Auf Wegestrecken innerhalb der Otschaften finden die vorstehenden Bestim-
mungen keine Anwendung.
Zur Anordnung der Dämmung schwieriger Strecken (nicht nur schwieriger
Stellen) in Hauptwegen innerhalb der Ortschaften ohne Anwartschaft auf
Landeshülfe sind die Wegebehörden nach Maßgabe der Bestimmung im 88,
Ziffer 7 Absatz 3 der Verordnung vom 17. Februar 1897, betreffend das Wege-
recht, zuständig. «
Anlage A.
Anweifung
für die Anlage von Steindämmen in Grundlage der Verordnung vom
22. Juni 1917, betreffend Herstellung von Steindämmen in Hauptwegen.
1. Der Untergrund der zu pflasternden Strecken ist vor Einbringung der Sand-
bettung sorgfältig von fremden Körpern: Baumwurzeln, Steinen und dergl. zu reinigen
und erforderlichenfalls durch geeignete Mittel (Drainagen, Rigolen, Sickergräben)
trocken zu legen bezw. durch Seitengräben oder Seitenrinnen zu entwässern.
2. Das Quergefälle des Dammes und des Sommerweges soll — und zwar ein
schwächeres Quergefälle einem stärkeren, ein stärkeres Quergefälle einem schwächeren
Lingsgeffälle entsprechend — 3 bis 5 cm auf 1 m Breite betragen und ist nach jeder
Seite durch die Kanten des Planums durchzuführen. In der Mitte ist das Querprofil
171