852 Nr. 117. 1917.
(3) Bekanntmachung vom 11. Juli 1917, betreffend den Höchstpreis von
Brennkirschen.
Nachstehende in Nr. 158 des Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 5. Juli 1917 wird hierdurch zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
WBekanntmachung
über den Höchstpreis von Brennkirschen.
8 1.
Der Preis für solche Kirschen, die sich zum Genusse in rohem Zustande nicht
eignen und herkömmlich in ihrem Erzeugungsgebiet ausschließlich zur Branntwein-
herstellung verwendet werden, darf beim Verkauf durch den Erzeuger nicht mehr als
18 Pfennig für das Pfund betragen.
8g 2.
Die bei den Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst ge-
bildeten Preiskommissionen können für ihr Wirtschaftsgebiet einen anderen Erzeuger-
höchstpreis bestimmen, der den vorstehend festgesetzten Höchstpreis nicht um mehr als
10 % überschreiten und nicht um mehr als 15 % dahinter zurückbleiben darf.
5l 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzender von Tilly.