Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§69. 
1 Zur Beratung und Beschlußfassung über besonders wichtige Fragen wird der Ober- 
medizinalausschuß in der Regel alle Jahre einmal durch die Abgeordneten der 8 Arztekammern 
verstärkt; bei Fragen, die das Tiergesundheitswesen mitberühren, wird außerdem je ein Ver- 
treter der 8 tierärztlichen Kreisvereine, bei Fragen über das Apothekenwesen je ein Abgeordneter 
der 8 Apothekerkammern einberufen. Die Vertreter der tierärztlichen Kreisvereine werden 
von diesen in den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. 
I. Die medizinischen Fakultäten der Landesuniversitäten Würzburg und Erlangen können 
zu den Sitzungen des verstärkten Obermedizinalausschusses je ein Mitglied mit Stimm- 
berechtigung abordnen. 
II! Die Abgeordneten der Arztekammern, der tierärztlichen Kreisvereine und der Apotheker= 
kammern werden vom Staatsministerium des Innern einberufen. Sie erhalten Tagegelder 
und Reisekostenersatz nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums des Innern. 
8 10. 
1 Zur Beratung und Beschlußfassung über besonders wichtige Fragen, die ausschließlich 
das Tiergesundheitswesen oder Standesfragen der Tierärzte betreffen, kann die tierärztliche 
Abteilung des Obermedizinalausschusses durch die Vertreter der 8 tierärztlichen Kreisvereine 
verstärkt werden. 
I1 8 9 Abs. III findet hierbei Anwendung. 
II. Kreismedizinalausschüsse. 
11. 
1 Jeder Regierung, Kammer des Innern, wird für die Beratung auf dem Gebiete des 
Gesundheitswesens ein Kreismedizinalausschuß beigegeben. Der Kreismedizinalausschuß er- 
stattet auf Anordnung der Regierung, Kammer des Innern, Gutachten und kann von sich 
aus Anträge zur Verbesserung von Verhältnissen und Einrichtungen stellen. 
II Er soll insbesondere einvernommen werden: 
1. über den Erlaß oberpolizeilicher Vorschriften der Regierung, Kammer des Innern, 
und über sonstige allgemeine oder dauernde Anordnungen, die das Gesundheits- 
wesen betreffen, 
2. über die Qualifikation der für den ärztlichen Staatsdienst geprüften nichtamt- 
lichen Arzte, 
3. über die Besetzung der Stellen der Bezirksärzte und der Landgerichtsärzte,
	        
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