Nr. 119. 1917. 861
diesem Termin der statistischen Abteilung (F) der Reichsbekleidungsstelle
auf besonderen, von der Reichsbekleidungsstelle vorgeschriebenen Melde-
bogen eine Anzeige zu erstatten, die Anfangsbestand, die Zu= und Abgänge
und den Endbestand des abgelaufenen Monats enthält.
Die erste Bestandsaufnahme hat am 1. August 1917 zu erfolgen.
Die vorgeschriebenen Bestandsmeldebogen sind von der statistischen
Abteilung (F) der Reichsbekleidungsstelle gegen Entgelt zu beziehen.
2.
Der bisherige Absatz 2 des § 16 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Jeder Kommunalverband oder Wirtschaftsbezirk (§ 2) ist berechtigt,
die Abgabe getragener Kleidung, Wäsche und Schuhwaren auf die Personen,
u beschrönken, die in seinem Bezirk ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort
aben.
3.
Dem § 16 wird als Absatz 3 folgende Vorschrift angefügt:
Kein Kommunalverband oder Wirtschaftsbezirk darf im Bezirke eines
anderen Kommunalverbandes oder Wirtschaftsbezirkes ohne dessen vorherige
Einwilligung getragene Kleidung, Wäsche und Schuhwaren erwerben oder
zur Ablieferung solcher Gegenstände auffordern.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. Juli 1917 in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 1917.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
(3) Bekanntmachung vom 14. Juli 1917, betreffend die Geschäftsabteilung der
Landeskohlenstelle.
Nochstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung wird
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 14. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.