864 Nr. 120. 1917.
Belianntmachung,
betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der
HMnner
7 1. r
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 24. September 1914 auf Grund des
§ 1242 Nr. 1, 2 der Reichsversicherungsordnung beschlossen:
Die §55 1234, 1235 Nr. 1, 55 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung
gelten
A. mit Wirkung vom 1. Januar 1912 ab für
1. die in Betrieben oder im Dienste der Kirchen der evangelisch-lutheri-
schen Landeskirche des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin Be-
schäftigten, für die von den Arbeitgebern die Befreiung beantragt ist,
wenn ihnen die im § 1234 der Reichsversicherungsordnung bezeichneten
Anwartschaften gewährleistet sind oder sie lediglich für ihren Beruf
ausgebildet werden,
u Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei den bezeich-
neten Kirchen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindest-
betrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnsasse be-
willigt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenen-
fürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist, wenn
für sie die Befreiung beantragt ist.
Berlin, den 11. Oktober 1914.
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Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.
(2) Bekanntmachung vom 11. Juli 1917, betreffend Nahrungsmittelzulagen für
Kranke, Mütter und Kinder.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 1. Juli 1917, welcher die unterzeichneten Ministerien zustim-
men, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. Juli 1917.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien,
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.