Nr. 120 1917. 865
Auf Grund des § 12 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September“/4. November 1915
bezw. 6. Juli 1916 erläßt die Landesbehörde für Volksernährung im Einvernehmen mit
dem Landesgesundheitsamte folgende Bestimmungen:
I. Nahrungsmittelzulagen für Kranke.
5 1.
Kranke erhalten Zulagen an Nahrungsmitteln (Zusatzkarten) nur auf Grund
ordnungsmäßig nach anliegendem Muster A ausgestellter ärztlicher Bescheinigungen
und Anträge. Bei der Ausstellung der Bescheinigungen und Anträge sind die an-
liegenden Merkblätter B und C zu beachten.
8 2.
ie Anträge (5 1) sind an die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin
zu richten.
Ausgenommen sind
1. die Anträge auf Bewilligung von Weizenfeinmehl anstatt Grobmehl
(1040 gr Feinmehl = 1260 gr Grobmehl), die gemäß IV der Bekannt-
machung vom 7. April d. Is. — Rbl. S. 441 — an die Kreisbehörden für
Volksernährung oder an die von ihnen zur Erledigung ermächtigten Orts-
obrigkeiten zu richten sind,
. die Anträge auf Bewilligung von Voll= und Magermilch, die gemäß § 5
der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1916 — Robl. S. 1038 — an die
Ortsobrigkeiten zu richten sind,
. die Anträge auf Bewilligung von Fleisch, die nach Ziffer 11 Absatz 4 der
Bekanntmachung vom 23. September 1916 — RNbl. S. 915 — an die Kreis-
behörden für Volksernährung zu richten sind.
83.
In dringenden Notfällen können die Zulagen an Nahrungsmitteln ausnahms-
weise von den Ortsobrigkeiten und Gemeindevorständen bewilligt werden, jedoch unter
Vorbehalt der umgehend einzuholenden nachträglichen Zustimmung der Landesbehörde
für Volksernährung.
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8 4.
Die Entscheidungen der Behörden über die Anträge werden den Kranken mitge-
keilt. Im Falle der Genehmigung erhält die für den Aufenthaltsort des Kranken zu-
ständige Verteilungsstelle Anweisung, dem Kranken die bewilligten Zusatzkarten zu
berabfolgen.
8 6.
Gegen die Entscheidungen der Kreisbehörden für Volksernährung und der Orts-
obeigleiten (5 2 Absatz 2) ist die Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung
5ulässig.
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