Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

866 Nr. 120. 1917. 
Die Verfügungen der Landesbehörde für Volksernährung und deren Beschwerde- 
entscheidungen sind endgültig. ! * schwerde 
II. Nahrungsmittelzulagen für Krankenanstalten. 
86. 
Krankenanstalten, Lazarette, Privatkliniken und ähnliche Anstalten erhalten Zu- 
lagen an Nahrungsmitteln auf Grund einer vom leitenden oder behandelnden Arzte 
nach anliegendem Muster D monatlich auszustellenden Bedarfsanmeldung. 
Die in den Anstalten verpflegten Kranken haben für die Dauer ihres Aufenthaltes 
die ihnen zustehenden Lebensmittelkarten der Verwaltung abzugeben. 
Die in den Anstalten tätigen Arzte, das Pflege= und Dienstpersonal haben keinen 
Anspruch auf Zulagen. Sie können solche (Zusatzkarten) nur nach den allgemeinen Be- 
stimmungen erhalten. · « 
§7. 
DieBedarfBanmeldungen(§6Absatz1)sindandiezuständigenOrtsobriqkeiteu 
rinzureigew Diese haben, soweit dies nicht durch die Landesbehörde für Volksernährung 
unmittelbar geschieht, den Anstalten die gewährten Zulagen sicherzustellen. 
Die Landesbehörde behält sich eine Nachprüfung und Anderung der von den Orts- 
obrigkeiten bewilligten Zulagen vor. 
III. Nahrungsmittelzulagen für Mütter und Kinder. 
g 8. 
Werdende Mütter erhalten in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung täglich 
. Liter Vollmilch auf Grund einer bei der Ortsobrigkeit einzureichenden Bescheinigung 
des Arztes oder der Hebamme. « 
Sie erhalten auf Grund dieser Bescheinigung außerdem eine Zusaktzbrotkarte über 
wöchentlich 270 gr Grobmehl oder die entsprechende Menge Feinmehl und wöchentlich 
125 gr Hafernährmittel oder Grieß. 
Weitere Zulagen können sie nur nach Maßgabe der vorstehend für Kranke ge- 
gebenen Bestimmungen auf Grund ärztlicher Bescheinigungen erhalten. 
89. 
Die Mütter erhalten die Zulagen nach § 8 Absatz 2 auch noch 3 Monate nach bder 
Entbindung n den Fall, daß sie ihr Kind selbst stillen. 
Sie erhalten für jeden Säugling täglich 1 Liter Vollmilch. 
8 10. 
Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahre erhalten neben der ihnen nach 
den Anordnungen der Reichsstelle für Speisefette — Rbl. S. 992 — zustehenden Milch- 
menge von täglich 1 Liter Vollmilch, wöchentlich 270 gr Feinmehl, 125 gr Grieß oder 
Hafernährmittel und wöchentlich 300 gr Zucker.
	        
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