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diese die Dauer von drei Monaten nicht uͤbersteigt, auf Handarbeit von glei-
cher Dauer wie die Gefängnißstrafe zu erkennen.
Wird die Handarbeit auf eine bestimmte Zahl von Tagen ausgesprochen,
so ist die volle Zahl dieser Tage an Werktagen zu verbüßen. Wird sie auf
Wochen erkannt, so ist die Woche zu sechs Werktagen zu rechnen.
Die Handarbeit wird an jedem Tage in der Dauer der ortsüblichen Tage-
lohnarbeit geleistet.
Der Verbrecher wird dabei nicht im Strafgefängnisse festgehalten, erhält
aber, falls er sich seinen Unterhalt nicht selbst verschaffen kann, die gewöhn-
liche Kost der Gefangenen.
Bei Verweigerung der Handarbeit tritt ohne Weiteres Gefängnißstrafe
von gleicher oder der noch übrigen Dauer an die Stelle.
Geldstrafe.
Art. 15.
Geldstrafe ist entweder allein, oder neben anderen Strafen, oder wahl-
weise mit anderen Strafen verordnet.
Bei Gemeinschuldnern, unter Vormundschaft stehenden Verschwendern und
gerichtskundig unvermögenden Personen hat der Richter in allen Fällen statt
der Geldstrafe auf Gefängnißstrafe oder nach Art. 14 auf Handarbeitsstrafe
zu erkennen, dergestalt, daß auf den Betrag von funfzehen Groschen ein Tag
Gefängniß oder Handarbeit gerechnet wird.
Wurde auf eine Geldstrafe erkannt, so hat der vollziehende Richter dem
Verurtheilten eine Zahlungsfrist zu bestimmen, welche sechs Wochen nicht über-
steigen darf, unter der Androhung, daß im Falle der Nichtbefolgung mit Ge-
fängnißstrafe oder geeigneten Falles Handarbeitsstrafe verfahren werde. Ent-
richtet der Verurtheilte die Geldstrafe nicht, so ist dieselbe nach dem vorge-
dachten Verhältnisse in Gefängnißstrafe oder Handarbeitöstrafe zu verwandeln,
wenn nicht das Straferkenntniß bereits das Verhältniß dieser letzteren Stra-
fen nach Art. 16 in anderer Weise bestimmt hat.
Art. 16.
Wo Geldstrafe und Gefaͤngnißstrafe wahlweise vorgeschrieben sind und
nicht schon der in dem vorigen Artikel gedachte Fall der Nothwendigkeit einer
Beseitigung der Geldstrafe eintritt, hat der Richter sich sofort in dem Straf-
erkenntnisse über die Wahl der Strafart auszusprechen und diejenige auszuwäh-
len, welche er in dem vorliegenden Falle mit Rücksicht auf Stand, Bildungs-