Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

874 Nr. 120. 1917. 
100 1X, die nicht im Betriebe eines inländischen Gewerbes erfolgen, von dem 
Empfänger binnen 2 Wochen ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen 
und mit eins vom Tausend des Betrages der Zahlung zu versteuern. 
Nach Nr. XVIIl, Ziffer 1, der Grundsätze des Bundesrats zur Auslegung 
des Warenumsat lgesetzes — abgedruckt im Zentralblatt für das Deutsche 
Reich vom 27. Oktober 1916, Nr. 48, S. 382 u. f. — unterliegt bei Ver- 
äußerung von Grundstücken, insbesondere landwirtschaftlichen Gütern, die Mit- 
veräußerung des Zubehörs, insbesondere des Inventars, der Stempelpflicht. 
Weiter ist unter Nr. VII derselben Grundsätze bestimmt, daß als Bezahlung der 
Lieferung jede Leistung des Gegenwertes gilt, auch wenn sie nicht durch Bar- 
zahlung erfolgt. 
Da diese Bestimmungen vielfach unbeachtet geblieben sind, werden die für 
die Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke zuständigen Behörden 
sowie die Notare aufgefordert, bei den von ihnen beurkundeten Kaufverträgen 
über Grundstücke die Verkäufer auf die Notwendigkeit der Ausstellung eines ver- 
stempelten Empfangsbekenntnisses über den Empfang des Kauffreises für das 
Inventar aufmerksam zu machen und sie auch besonders darauf hinzuweisen, daß 
die Nichterfüllung dieser Verpflichtung nach § 83 c& des Gesetzes mit einer Geld- 
strafe bestraft wird, welche dem zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Ab- 
gabe gleichkommt. 
Schwerin, den 19. Juni 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
(6) Bekanntmachung vom 16. Juli 1917, betreffend landesherrliche Genehmi- 
gung der „Heinrich Staude'schen Jubiläumsstiftung vom 18. Juni 1917“. 
zu Grabow. 
Die „Heinrich Staude'sche Jubiläumsstiftung vom 18. Juni 1917“ zu Grabow. 
ist landesherrlich genehmigt worden. 
Schwerin, den 16. Juli 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
geistliche Angelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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