Nr. 123. 881
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 25. Juli 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Reichsgetreideordnung für die
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917.
(1) Bekanntmachung vom 21. Juli 1917 zur Ausführung der Reichsgetreide-
ordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917.
ur Ausführung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni
1917 (RBl. S. 507) wird gemäß §§ 67, 71, 72 derselben angeordnet, daß die
Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände
— Rbl. Nr. 112 — entsprechende Anwendung finden, und weiter das Nach-
stehende bestimmt bezw. bemerkt:
I. Beschlagnahme.
Zu § 4 Absatz 3.
Die Örtsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der Kommissar des ritter-
schaftlichen Bezirkes des Kommunalverbandes kann das Ausdreschen sowie bei
Gemenge die Trennung von Körnern und Hülsenfrüchten anordnen. Die Tren-
nung des Gemenges soll von dem Besitzer nur dann verlangt werden, wenn er
dazu mit seinen Betriebsmitteln in der Lage ist.
Die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin kann Bestimmungen
über Zeit, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung
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