882 Nr. 128. 1917.
des Druschergebnisses erlassen, soweit hierüber nicht bereits von der Reichs-
getreidestelle Vorschriften getroffen sind.
Zu Absatz 4.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes.
Zu §8 5.
Zuständige Behörde ist die Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen Gebiet der
Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunalverbandes.
Die infolge der Vornahme der Arbeiten entstehenden Kosten, welche der
Verpflichtete nach Absatz 1 bezw. 2 des § 5 zu tragen hat, können durch Zwangs-
vollstreckung im Verwaltungswege beigetrieben werden. Über Beschwerden ent-
scheidet die Landesbehörde für Volksernährung endgültig.
Zu § 7 Aksatz 2.
Als Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe gelten ihre Leiter; dabei ist
es unerheblich, ob sie Eigentümer oder Pächter sind. Den landwirtschaftlichen
Betrieben fernstehende Personen, die sich durch Pacht= oder ähnliche Verträge die
Rechte von Selbstversorgern zu verschaffen suchen, während sie die Bewirtschaf-
tung des gepachteten Bodens den Verpächtern überlassen, sind nicht als Selbst-
versorger zu betrachten. Läßt ein außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes
wohnender Eigentümer oder Pächter den Betrieb durch Angestellte führen (z. B.
eine kaufmännische Firma, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder dergl.), so“
kommen als Selbstversorger nur die im landwirtschaftlichen Betrieb lebenden
Personen in Betracht, nicht aber Personen, die mit dem landwirtschaftlichen Be-
trieb in keiner wirtschaftlichen Verbindung stehen.
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben,
die im Eigentume von gemeinnützigen Anstalten (Irrenanstalten, Krankenhäu-
sern, Waisenhäusern und dergl.) stehen und mit deren Betrieben verbunden sind,
auch das Personal und die Pfleglinge dieser Anstalten.
Inhaber von Zehntrichten oder ähnlichen auf öffentlich-rechtlicher Grund-
lage beruhenden Rechten, z. B. Beamte, Geistliche, Lehrer, die aus ihrem Dienst-
verhältnisse Anspruch auf Naturalabgaben haben, gelten nicht als Selbstversorger.
Früchte, die unter die Beschlagnahme fallen, dürfen ihnen daher nicht mehr von
dem Verpflichteten in Natur geliefern werden; die Entschädigung ist im Streit-
falle nach § 12 festzusetzen.