Nr. 123. 1917. 885
III. Bewirtschaftung der Vorräte.
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen.
Zu § 23 Absatz 2.
Auf Ziffer 13 bis 17 der den Kommunalverbänden durch die Landesbehörde
für Volksernährung mit Rundschreiben vom 28. Juni 1917 übersandten „An-
leitung zur Führung der Wirtschaftskarte und Kontrolle des Verbrauchs“ wird
verwiesen. Die Obliegenheiten der Kommunalaufsichtsbehörde im Sinne der
Ziffer 17 Absatz 3 dieser Anleitung werden von der Landesbehörde für Volks-
ernährung wahrgenommen.
Zu § 24 Absatz 3.
Zur Vermeidung unberechtigter Härten gegen die versorgungsberechtigte
Bevölkerung, die an der mangelhaften Ablieferung keine Schuld trifft, sind die ge-
kürzten Mengen in erster Linie auf diejenigen landwirtschaftlichen Betriebe, welche
mit den ihnen zur Lieferung aufgegebenen Mengen im Rückstande geblieben sind,
verhältnismäßig zu verteilen. Eine abweichende Verteilung bedarf der Geneh-
migung der Landesbehörde für Volksernährung.
Zu § 25 Absatz 1.
Die Einrichtung und Führung der „Wirtschaftskarte“ hat nach der durch
Rundschreiben der Landesbehörde für Volksernährung vom 28. Juni 1917 den
Kommunalverbänden mitgeteilten „Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte
und Kontrolle des Verbrauchs“ zu erfolgen.
Zu Absatz 2.
Den Gemeinden darf der Kommunalverband die Führung von Wirtschafts-
karten nur mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung auferlegen.
Zu § 26.
Die Kommissionäre sind in ihrer Tätigkeit von den Kommunalverbänden
dauernd und sorgfältig zu überwachen. Sie werden von der Reichsgetreidestelle
angehalten werden, den Kommunalverbänden über ihre Tätigkeit in vorgeschrie-
bener Form laufend Bericht zu erstatten. Sie können von den Kommunal=
verbänden angewiesen werden, auch den einzelnen Gemeinden zu berichten. Zu
vgl. auch Ziffer 14 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte.