892 Nr 123. 1917.
und alle Nebenkosten (Sackleihgeld, Lagerkosten, Zinsen, allgemeine Geschäfts-
unkosten der Mehlverteilungsstelle usw.) gedeckt werden.
Zu § 60.
Zu Buchstabe a.
Die den Kommunalverbänden neu verliehene Befugnis soll sie u. a. in den
Stand setzen, solche Bäckereien auszuschalten, deren Betrieb wegen des Fehlens
geeigneten Backpersonals oder ausreichenden Heizmaterials nur mangelhaft oder
nur mit unverhaltnismäßig großen Schwierigkeiten fortgeführt werden kann. In
geeigneten Fällen werden Bäckereien, die ihren Backbetrieb einstellen müssen, am
Brotverkauf zu beteiligen sein.
Zu § 61.
Nähere Anweisung über den von den Kommunalverbänden zu bewirkenden
Ausgleich mit den ihnen von der Reichsgetreidestelle überwiesenen oder im Falle
der Selbstlieferung (§ 32) belassenen Vorräten an Futtergetreide wird den Kom-
munalverbönden zugehen.
2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger.
Zu § 62.
Auf Grund des § 65 wird hiermit vorgeschrieben, daß für sämtliche Kori-
munalverbande eine Anordnung zu erlassen ist, wonach das Recht der Selbsl-
versorgung mit Brotgetreide nur solchen landwirtschaftlichen Betrieben zuge-
standen wird, deren Vorräte zur Ernährung der Selbstversorger bis zum 15. Sep-
tember 1918 ausreichen. Hiernach sind für das Erntejahr 1917 nur noch „Voll-
selbstversorger", nicht mehr sogenannte „Teilselbstversorger“ zuzulassen. Ein
landwirtschaftlicher Betriebsunternehmer, dessen selbstgebautes Brotgetreide im
Erntejahr 1917 nicht zur Ernährung aller zum Betriebe gehörigen Selbstver-
sorger hinreicht, darf soviel Wirtschaftsangehörige usw (s. § 7 Absatz 2) als Voll=
selbstversorger anmelden, wie er mit seinem Brotgetreide bis zum 15. September.
1918 ernähren kann. Die übrigen Angehörigen der Wirtschaft sind als versor-
gungsberechtigte Personen anzumelden und vom Kommunalverband vom Beginn
des neuen Erntejahres ab mit Brotkarten zu versehen.
Der Zukauf von Brotgetreide durch einen landwirtschaftlichen Betriebsunter-
nehmer und ebenso die Überlassung von Brotgetreide an einen solchen durch den
Kommunalverband zu dem Zweck, die Selbstversorgung überhaupt oder in er-
weitertem Umfang zu ermöglichen, ist untersagt.