Nr. 123 1917. 893
Von der Voraussetzung, daß der landwirtschaftliche Betriebsunternehmer
bisher gewohnt war, sein Brot selbst zu backen, darf das Recht der Selbstversor-
gung nur mit Genehmigung der Landesbehörde für Volksernährung abhängig ge-
macht werden.
Wegen der von den Gemeinden zu führenden Selbstversorgerliste wird auf
Ziffer 6 der Anleitung zur Führung der Wirtschaftskarte verwiesen.
Zu § 63.
Wegen der Ausstellung von Mahl= und Schrotkarten für die Selbstversorger,
wegen der Art der Verwendung dieser Karten und wegen der von den Selbst-
versorgermühlen zu führenden Mahlbücher ist in der Anleitung zur Führung der
Wirtschaftskarte unter Abschnitt II „Verbrauchs= und Mahlvorschriften für Selbst-
versorger, Ziffer 18—22“ das Nähere vorgeschrieben.
Zu Buchstabe a.
Die hier vorgesehene Erlaubnis, Früchte in eigenen oder fremden Betrieben
gegen Mahlkarte verarbeiten zu lassen, entfällt ohne weiteres in den Fällen, in
welchen ein Betrieb aus polizeilichen Gründen geschlossen ist. Das gilt insbe-
sondere von dem Verbot der Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von
Getreide für Speise= und Futterzwecke.
Die Selbstversorger sowie die Selbstversorgermühlen und sonstigen für
Selbstversorger arbeitenden Betriebe müssen durch regelmäßige Nachprüfungen
überwacht werden. «
3. Durchführung der Verbrauchsregelung.
Zu § 4.
Die Ausschüsse, welche aus mindestens drei geeigneten Personen bestehen
sollen, werden von den Kreisbehörden für Volksernährung, in den Gemeinden
(vgl. § 66) vom Magistrat gewählt.
Der Ausschuß soll bei wichtigen Maßnahmen mit seinem Rate gehört
werden. Auch kann seinen Mitgliedern seitens des Kommunalverbandes bezw.
der Gemeinde die Überwachung oder Ausführung getroffener Anordnungen
übertragen werden.
Den Mitgliedern des Ausschusses können seitens des Kommunalverbandes
bezw. der Gemeinde auf Verlangen angemessene Vergütungen gewährt werden.