894 Nr. 123. 1917.
Zu § 65 Absatz 1.
Die Beaufsichtigung des Geschäftsbetriebes der Kommunalverbände erfolgt
durch die Landesbehörde für Volksernährung. Diese kann die Art der Regelung
vorschreiben oder selbst die Anordnungen für sämtliche oder einzelne Kommunal=
verbände erlassen.
Zu § 66.
Verschiedenheiten in der Verbrauchsregelung innerhalb eines Kommunal=
verbandes sind nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. § 65 Absatz 1).
Zu § 67.
Anordnungen im Sinne der §§ 57—64 erläßt in den Gemeinden (vgl. § 66)
der Magistrat.
VII. Ausführungsvorschriften.
Zu § 69 Absatz 1.
Zuständig für die Schließung des Betriebes ist die Ortsobrigkeit, im ritter-
schaftlichen Gebiet der Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunal=
verbandes. An Stelle der Schließung des Betriebes kann auch die Entziehung der
Befugnis zur Verarbeitung von Früchten verfügt werden.
Zu Absatz 2.
Für die Entziehung der Selbstversorgung ist der auf Grund der Verordnung
vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellte Kommissar zuständig, der die
ihn hiernach obliegenden Verrichtungen für das ganze Gebiet des ihm zugewiesenen
Aushebungsbezirks als Kommissar für Volksernährung ausübt.
Zu § 70 Absatz 1.
Zur Sicherung hinterzogener Vorräte können die Kommunalverbände die
Überwachungsbeamten ermächtigen, durch mündliche Erklärung gegenüber den
Besitzern solcher Vorräte für den Kommunalverband vorläufig in Anspruch zu
nehmen und bis zur endgültigen Entscheidung des Kommunalverbandes jede
(sachliche und räumliche) Veränderung an den betreffenden Vorräten zu ver-
bieten. Die Verletzung dieses Verbotes ist nach § 79 Absatz 1 Ziffer 12 strafbar.
Zu § 71 Absatz 2.
Die Besugnisse einer Vermittlungsstelle im Sinne des Absatzes 2 des § 71
stehen der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin zu, die von diesen Be-
fugnissen Gebrauch zu machen hat, soweit ein Bedürfnis hervortritt.