Nr. 124. 1917. 899
woll höchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle. Bei
Die p
n binnen 30 Tagen tritt ein Kassenabzug von 2 v. H., bei Vorausbezahlung ein
Wassenabzug von 2½ v. H. ein.
Artikel II.
Hinter § 4 a wird folgender § 4b neu eingeschaltet: .
Für sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops, die auf Grund von
nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen sind, er-
höhen sich die nach §§ 1 und 4 à errechneten Garnhöchstpreise um 20 v. H.
Für diejenigen Garne, die nach Mrrafttreten dieser Bekanntmachung gezwirnf
#e erhöhen sich die in Preistafel 2 Ziffer VI festgesetzten Zwirnzuschläge um
esee von Pf. sind bis zu 0,49 Pf. nach unten, von 0,50 Pf. an nach oben
abzurun
Beispiel:
1. Der Höchstpreis ½5 ILa ostindi weizylinder F Nr. 92 englisch auf Kreuzspulen,
gebleicht, 1 auf Grund lindilh 3 vod 24. —* ar 1917 ausgestel1ten Spinnerlaub=
nisscheines gesponnen ist und jetzt gezwirnt wird, berechnet sich wie folgt:
8/1 chweizwlinderbaumwolgarn Greistafel 2 II 8— 337 Pf.
2 von 337. lo uschlag gemäß §. 40P öl. 1. 67 Pf.
Pbn (Preistafel 2 0)0 4 .
O v. H. (von 48 Pf.) Zuschlag gemäß 8 4b Abs. 2 = 19
· 67 - 67 Pf.
Bleichzuschlag: ·
Gewtckktsverluft 7 v. H. (von 471 Pf.) — 3
53 = 53 53 Pff.
Höchstpreis 524 Pf.
2. Der Föhstpreis für 16/1 Dreisplinderabfallgarn, roh, in Bündeln, das auf Grund eines
na 24. Januar 1917 ausgestellten pinnerlaubnisscheines gesponnen wurde, be-
rechnet sich wie f# Folatn :
10/1 Dreizylinderabfallgarn, roh, cauf K#ets „(Preistafel 2 Vra) 325 Pf.
0 v. ½ von 325 Pf. 9 ma 38 iffer er ...... 132 Z
«ö46 für“ Au machung in Bündell "v
(Greiskafel 2 vlt);;; 186 Pf.
Höchstpreis 562 Pf.
Artikel III.
In Preistafel 2 wird Abs. 2 der Ziffer 1 3 sowie Abs. 2 Satz 2 der Ziffern II
und III folgendermaßen geändert:
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein
angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen
Spinnstoffen entspricht.
In Preistafel 2 wird unter V am Schlusse folgender Absatz eingefügt:
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein
angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen
Spinnstoffen entspricht.