Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 124. 1917. 899 
woll höchstpreise verstehen sich ab Fabrik oder Lagerstelle. Bei 
Die p 
n binnen 30 Tagen tritt ein Kassenabzug von 2 v. H., bei Vorausbezahlung ein 
Wassenabzug von 2½ v. H. ein. 
Artikel II. 
Hinter § 4 a wird folgender § 4b neu eingeschaltet: . 
Für sämtliche rohen einfachen Baumwollgarne auf Kops, die auf Grund von 
nach dem 24. Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen sind, er- 
höhen sich die nach §§ 1 und 4 à errechneten Garnhöchstpreise um 20 v. H. 
Für diejenigen Garne, die nach Mrrafttreten dieser Bekanntmachung gezwirnf 
#e erhöhen sich die in Preistafel 2 Ziffer VI festgesetzten Zwirnzuschläge um 
esee von Pf. sind bis zu 0,49 Pf. nach unten, von 0,50 Pf. an nach oben 
abzurun 
Beispiel: 
1. Der Höchstpreis ½5 ILa ostindi weizylinder F Nr. 92 englisch auf Kreuzspulen, 
gebleicht, 1 auf Grund lindilh 3 vod 24. —* ar 1917 ausgestel1ten Spinnerlaub= 
nisscheines gesponnen ist und jetzt gezwirnt wird, berechnet sich wie folgt: 
8/1 chweizwlinderbaumwolgarn Greistafel 2 II 8— 337 Pf. 
2 von 337. lo uschlag gemäß §. 40P öl. 1. 67 Pf. 
Pbn (Preistafel 2 0)0 4 . 
O v. H. (von 48 Pf.) Zuschlag gemäß 8 4b Abs. 2 = 19 
· 67 - 67 Pf. 
Bleichzuschlag: · 
Gewtckktsverluft 7 v. H. (von 471 Pf.) — 3 
53 = 53 53 Pff. 
Höchstpreis 524 Pf. 
2. Der Föhstpreis für 16/1 Dreisplinderabfallgarn, roh, in Bündeln, das auf Grund eines 
na 24. Januar 1917 ausgestellten pinnerlaubnisscheines gesponnen wurde, be- 
rechnet sich wie f# Folatn : 
10/1 Dreizylinderabfallgarn, roh, cauf K#ets „(Preistafel 2 Vra) 325 Pf. 
0 v. ½ von 325 Pf. 9 ma 38 iffer er ...... 132 Z 
«ö46 für“ Au machung in Bündell "v 
(Greiskafel 2 vlt);;; 186 Pf. 
Höchstpreis 562 Pf. 
Artikel III. 
In Preistafel 2 wird Abs. 2 der Ziffer 1 3 sowie Abs. 2 Satz 2 der Ziffern II 
und III folgendermaßen geändert: 
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein 
angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen 
Spinnstoffen entspricht. 
In Preistafel 2 wird unter V am Schlusse folgender Absatz eingefügt: 
Für Garne, die Wolle, Nesselfaser, Seide oder Kunstseide enthalten, darf ein 
angemessener Zuschlag berechnet werden, der dem Prozentsatz des Gehalts an diesen 
Spinnstoffen entspricht.
	        
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