Nr. 127. 1917. 915
mächtige ich die örtlich zuständigen Preisprüfungsstellen, denjenigen Kleinhändlern,
bie büice ichenn noch 5 ahenhigene Seife verfügen, die sie vor dem 10. Mai 1917
u höheren als den in § 5 Abs. 1 Ziff. 3—5 der Ausführungsbestimmungen vom
21. Juni 1917 (RG#Bl. S. 546) festgesebten Preisen eingekauft haben, zu gestatten, diese
Bestände zu einem unter Zugrundelegung des Einkaufspreises von den Preisprüfungs-
stellen festgesetzten angemessenen Preise während der Zeit vom 1. bis zum 31. August
1917 zu verkaufen.
Die Vorschriften der §§é 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen vom 21. Juni
1917 (Röl. S. 546) werden hierdurch nicht berührt.
Berlin, den 21. Juli 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
gez. Helfferich.
(3) Bekanntmachung vom 28. Juli 1917, betreffend Heuausfuhrverbot.
Zur Sicherstellung des an die Heeresverwaltung zu liefernden Heues wird auf
Grund des § 8 der Verordnung des Reichskanzlers vom 12. Juli d. Is. —
RG#Bl. S. 599 — bestimmt:
I.
Die Ausfuhr von Heu jeglicher Art (Klee-, Wiesen= und Feldheu) aus
dem Bereiche des Großherzogtums Mecklenburg = Schwerin wird einstweilen
verboten.
II.
Ausnahmen können zur Versorgung der Rüstungsbetriebe sowie der Städte
von den Großherzoglichen Bezirkskommissaren für das ganze Gebiet des ihnen
zuerteilten Aushebungsbezirks zugelassen werden.
III.
Über Beschwerden entscheidet die Spezialkommission zur Beschaffung der
Landlieferungen im Kriege zu Schwerin endgültig.
Dieselbe ist zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 2 der Verordnung
des Reichskanzlers vom 12. Juli 1917, betreffend den Verkehr mit Heu.
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