Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Ar. 129. ors 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1917. 
Ansgegeben Schwerin, Donnerstag, den 2. August 1917. 
  
  
  
  
Inhalt 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Verhütung von Wildschaden. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 31. Juli 1917, betreffend die Verhütung von Wild- 
den. 
Nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona, betreffend Wildschadensverhütung, wird hier- 
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Zur Ausführung der Vorschriften der nachstehenden Verordnung wird für 
das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin folgendes bestimmt: 
Zu Ziffer 4: 
Die Verrichtungen der Jagdpolizeibehörden sind von den Kreisbehörden 
für Volksernährung für den ganzen Bereich des ihnen zugeteilten Aushebungs- 
bezirks wahrzunehmen. 
Den Kreisbehörden für Volksernährung wird hierfür ein Großherzoglicher 
Forstverwaltungsbeamter und ein Stellvertreter desselben beigeordnet. Diese 
sind vor der Entscheidung der Jagdpolizeibehörde zu hören.
	        
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