Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Buͤrger  in  ein  zu  diesem  Zwecke  zu  haltendes  Guch  (Bürgerbuch)  eingetragen  und  haben
dem  Gemeindevorstande  *  Hanoschlag  auf  getceue  Erfüllung  der  Buͤrgerpflichten  anzugt  ·
loben,  auch  den,  lm  §.  122.  des  Staatsgrundgesetzes  vorgeschriebenen  Eid  abzulegen.  —
Mit  dieser  Handsung  tritt  di  Ausnahme  in  den  Vuͤrgerverband  und  der  Eintritt  in  das
Buͤrgerrecht  in  Krast.  —  Dem  Ausgenommenen  ist  hieruͤber  eine  Bescheinigung  in  glaub·
hafter  Form  (Buͤrgerschein)  auszufertigen  und  mit  einem  Abdrucke  der  Gemeindeordnung  unentgeselich
  ausjuhändigen.

Art.  42.

Das  Bürgerreche  geht  verloren:

1)  durch  Werlust  der  Staatsangeh5rigkeit;

2)  durch  Erlangung  der  Gemeindeangehörigkeit  in  einer  ondern  Gemeinde,  oder,  was  die
in  einem  öffentlichen  Amte  Angestellien  (Art.  37)  berrifft,  durch  Versehung  nach  elnem
  andern  Orte,  wenn  nicht  in  beiden  Fällen  das  Bürgerrecht  an  dem  bisherigen
Wohnorte  bei  der  Gemelndebehörde  desselben  ausdrücklich  vorbehulten  und  zur  Entrichtung
  der  Gemeindeleistungen  in  demfelben  ein  in  der  Gemeinde  wohnhastes  Gemeindeglied
  beaustrage  worden  ist;

im  Falle  dieses  Vorbehaltes  durch  drel  Jahre  lang  unrerbklebene  Enerscheung  der  dem
Weggepgogenen  als  Gemeindeangehörigen  obllegenden  Leiskungen  nach  vorhergegangener
Androhung.

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Art.  43.

Den  Bürgern  liegt  außer  den  allgemeinen  Werpflichzungen  der  Gemeindcangehörigen
dle  besondere  Pfliche  der  Uebernahme  non  Gemesndrämtern  und  von  Ansträgen  zum  Gemelndebesten
  ob,  soweit  nicht  durch  dos  Geseh  selbst  Ausnahmen  gestatter  sind.  (Act.  71.
4.  92.  96.)

2)  Von  den  Schutzgenossen.

Art.  44.

Schußgenossen  sind  diejenigen,  welche  ohne  der  Gemeinde  anzugehören,  mie  Genehmigung
  des  Gemeindevorstondes  den  gelewelligen  Ausentholt  innerbalb  einer  Gemeinde  in  selbst.
ständlgen  Verblenlssen  nehmen.  Ein  folcher  Aufenthalr  in  einer  Gemeinde  kann  keinem
Deutschen  verweigere  werden,  wenn  er  die  Führung  elnes  ordentlichen  und  Ktroflosen  Lebenswandels
  nachweiset  und  elnen  ausrelchend  lichernden  Helmathsschein  beibringt.

Art.  45.

Die  Schußzgenossen  haben  die  Besugniß,  an  den  öffentlichen  zum  allgemelnen  Gebrauche
  bestimmten  Ortsanstalten  Thell  zu  nehmen,  und  können  während  der  Dauer  ihres  Aufenthalces
  zu  denfenigen  Leistungen  zum  Gemeindebesten  herangezogen  werden,  welche  den  Gemeindeangehoͤrigen
  uͤberhaupt  obllegen  und  mit  dem  ibnen  gewaͤhrten  Schutze  und  Worchelle.
im  Zusammenhange  Hlehen.