Sefsion 1874/75. 111
bayerischen Regierung. Späterhin aber bekehrte sich die bayerische
Regierung, und in der neuen Session wurde dem Reichstage vom
Bundesrat gegen den Widerspruch Sachsens, beider Mecklenburg
und einiger Kleinstaaten das Civilstandsgesetz vorgelegt, welches
nach seiner Annahme mit 206 gegen 72 Stimmen am 9. Februar 1875
publiziert werden konnte.
Am 30. November 1881 hat in einer Reichstagssitzung Fürst
Bismarck sich zu entschuldigen gesucht damit, daß er diesem
Civilehegesetz zugestimmt. Er sei durch seine damaligen Kollegen
im preußischen Ministerium zu dieser Konzession bewogen worden,
die ihm erklärt hätten: sie würden zurücktreten, wenn er die Unterzeichnung
weigerte. Er aber habe krank gelegen und sei zum
Widerstand ohnmächtig gewesen. — Die ganze Sache stimmt nicht,
denn Fürst Bismarck hatte schon vorher ein Civilstandsgesetz für
Preußen zu stande kommen lassen. Bei diesem preußischen Gesetz
allerdings galt es zuerst, den Widerstand des Königs und Kaisers
zu überwinden. Der König schrieb unter dem 8. Mai 1874 an
den früheren Kriegsminister v. Roon, wie aus den Denkwürdigkeiten
über dessen Leben hervorgeht:
„Ich habe schwere Tage durchlebt; das Ehegesetz, über das
ich denke wie Sie, ist mir nicht möglich zu hemmen, da auch
Fürst Bismarck sich für dasselbe entschied, obgleich ich trotz
meiner Hinfälligkeit noch zweimal dagegen schrieb und auf die
fakultative Ehe hinwies — vergeblich.“
Bekanntlich hat König Wilhelm sich beschwichtigen lassen durch
Aufnahme der Klausel in das Civilehegesetz, daß die kirchlichen Verpflichtungen
in Bezug auf Taufe und Trauung durch das Gesetz
nicht berührt werden. Diese Klausel war gänzlich überflüssig, weil
das Gesetz sich überhaupt nicht auf kirchliche Dinge bezieht. Späterhin
aber hat man diese Bestimmung herangezogen, um daraus für
die Offiziere die Notwendigkeit einer kirchlichen Trauung bei Strafe
der Entlassung zu folgern. ·
Sonfligkgkfomgkskhgklsuug.
Die Reichsjustizgesetze wurden in dieser Session vorgelegt
und fand vom 24. bis 27. November 1874 die erste Beratung
derselben statt. Es handelte sich um die seit Jahren in besonderen
Fachkommissionen vorbereiteten Entwürfe von Gesetzen über die
Gerichtsverfassung, den Strafprozeß, den Civilprozeß nebst Einführungsgesetzen.
Die gleichfalls vorgelegte Konkursordnung ge—
langte in dieser Session nicht mehr zur Beratung.
Die viertägige Diskussion, an welcher sich aus der Fortschritts-