Contents : Im alten Reichstag. Band I. (1)

Sefsion  1874/75.  111

bayerischen  Regierung.  Späterhin  aber  bekehrte  sich  die  bayerische
Regierung,  und  in  der  neuen  Session  wurde  dem  Reichstage  vom
Bundesrat  gegen  den  Widerspruch  Sachsens,  beider  Mecklenburg
und  einiger  Kleinstaaten  das  Civilstandsgesetz  vorgelegt,  welches
nach  seiner  Annahme  mit  206  gegen  72  Stimmen  am  9.  Februar  1875
publiziert  werden  konnte.

Am  30.  November  1881  hat  in  einer  Reichstagssitzung  Fürst
Bismarck  sich  zu  entschuldigen  gesucht  damit,  daß  er  diesem
Civilehegesetz  zugestimmt.  Er  sei  durch  seine  damaligen  Kollegen
im  preußischen  Ministerium  zu  dieser  Konzession  bewogen  worden,
die  ihm  erklärt  hätten:  sie  würden  zurücktreten,  wenn  er  die  Unterzeichnung
  weigerte.  Er  aber  habe  krank  gelegen  und  sei  zum
Widerstand  ohnmächtig  gewesen.  —  Die  ganze  Sache  stimmt  nicht,
denn  Fürst  Bismarck  hatte  schon  vorher  ein  Civilstandsgesetz  für
Preußen  zu  stande  kommen  lassen.  Bei  diesem  preußischen  Gesetz
allerdings  galt  es  zuerst,  den  Widerstand  des  Königs  und  Kaisers
zu  überwinden.  Der  König  schrieb  unter  dem  8.  Mai  1874  an
den  früheren  Kriegsminister  v.  Roon,  wie  aus  den  Denkwürdigkeiten
  über  dessen  Leben  hervorgeht:

„Ich  habe  schwere  Tage  durchlebt;  das  Ehegesetz,  über  das
ich  denke  wie  Sie,  ist  mir  nicht  möglich  zu  hemmen,  da  auch
Fürst  Bismarck  sich  für  dasselbe  entschied,  obgleich  ich  trotz
meiner  Hinfälligkeit  noch  zweimal  dagegen  schrieb  und  auf  die
fakultative  Ehe  hinwies  —  vergeblich.“

Bekanntlich  hat  König  Wilhelm  sich  beschwichtigen  lassen  durch
Aufnahme  der  Klausel  in  das  Civilehegesetz,  daß  die  kirchlichen  Verpflichtungen
  in  Bezug  auf  Taufe  und  Trauung  durch  das  Gesetz
nicht  berührt  werden.  Diese  Klausel  war  gänzlich  überflüssig,  weil
das  Gesetz  sich  überhaupt  nicht  auf  kirchliche  Dinge  bezieht.  Späterhin
  aber  hat  man  diese  Bestimmung  herangezogen,  um  daraus  für
die  Offiziere  die  Notwendigkeit  einer  kirchlichen  Trauung  bei  Strafe
der  Entlassung  zu  folgern.  ·

Sonfligkgkfomgkskhgklsuug.

Die  Reichsjustizgesetze  wurden  in  dieser  Session  vorgelegt
und  fand  vom  24.  bis  27.  November  1874  die  erste  Beratung
derselben  statt.  Es  handelte  sich  um  die  seit  Jahren  in  besonderen
Fachkommissionen  vorbereiteten  Entwürfe  von  Gesetzen  über  die
Gerichtsverfassung,  den  Strafprozeß,  den  Civilprozeß  nebst  Einführungsgesetzen.
  Die  gleichfalls  vorgelegte  Konkursordnung  ge—
langte  in  dieser  Session  nicht  mehr  zur  Beratung.

Die  viertägige  Diskussion,  an  welcher  sich  aus  der  Fortschritts-