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Gesetz-und Verordnungsfür
das
FKönigreich Bayern.
Nr. 8.
München, den 6. Februar 1907.
Inhalt:
Bestätigungsurkunde vom 21. Januar 1907, das Freiherrlich de Weerth'sche Familienfideikommiß betreffend.
— Ordens-Verleihung. — Auszug aus der Mdels. Matrikel des Königreiches.
Bestätigungsurkunde.
Das Freiherrlich de Weerth#'sche Familienfideikommiß betreffend.
IJrm Mamien Seiner Majestät des König-s von S#ayer#
wird von dem unterfertigten Gerichte im Nachgange zu dessen Bestätigungsurkunde vom
28. April 1896 das Freiherrlich de Weerth'sche Familienfideikommiß betreffend —. Gesetzund
Verordnungsblatt 1896 S. 245 — weiter folgendes beurkundet:
Der am 11. Dezember 1906 verstorbene Stifter des vorbezeichneten Familienfideikommisses
Arthur Karl Freiherr de Weerth, Schloßgutsbesitzer in Niederaichbach bei Wörth,
K. Amtsgerichts Landshut, hat in einer von ihm hinterlassenen letztwilligen Verfügung vom
23. August 1905 folgendes als seinen letzten Willen erklärt:
Es soll meinem Sohne Arthur Thilo Freiherrn de Weerhh frei stehen, das
von mir gestiftete Familienfideikommiß Niederaichbach aufzulösen und den dazu
gehörigen Grund und Boden zu verkaufen, wenn er dafür einen ihm angemessen
erscheinenden Preis erhalten kann.
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