56 Nr. 7. 1918.
Zu § 1.
Der § 1 erhält die Einleitun:
„Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen die Zucht des
warmblütigen Pferdes.“
Die Bestimmungen im § 1 erhalten folgenden Zusatz:
„4. Die Gewährung von-Beihilfen an kleinere Besitzer oder an
Genossenschaften zu den Kosten der Anlegung von Standweiden.“
Zu §25.
Den Bestimmungen des Abs. 2 wird folgender Zusatz als Satz 2 hinzu-
gefügt:
„Dieser hat auch den Kontrollbrand nach Maßgabe der Verordnung
vom 14. März 1913 (Rbl. Nr. 14) anzubringen.“
Zu 827.
Im Abs. 2 wird das Wort „Interessenten“ durch „Beteiligten“ ersetzt.
Zu § 30.
Das Wort „interessierenden“ wird durch die Worte „in Betracht kom-
menden“ ersetzt.
Zu § 39.
Der Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Zur Förderung des genossenschaftlichen Ankaufs von Mutter-
stuten, welche dem Zuchtziel des Gestütbuches entsprechen und auch
sonst in jeder Weise zuchttauglich erscheinen, ist die Kommission be-
rechtigt, Beihilfen an Geyossenschaften und Vereinigungen kleiner
Züchter zu gewähren. Die Festsetzung des Höchstbetrages der einzel-
nen Beihilfe bleibt Unserm Ministerium des Innern im Benehmen-
mit dem Engeren Ausschuß von Ritter= und Landschaft vorbehalten.“.
Zu § 42.
Der Satz 2 der Ziffer 1 lautet fortan, wie folgt: .
„Es ist der volle Nachweis der reinblütigen Abstammung zu führen.“
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Januar 1918.
Friedrich Franz.
Laugfeld. v. Blücher. L. v. Meerheinmb.