Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

56 Nr. 7. 1918. 
Zu § 1. 
Der § 1 erhält die Einleitun: 
„Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen die Zucht des 
warmblütigen Pferdes.“ 
Die Bestimmungen im § 1 erhalten folgenden Zusatz: 
„4. Die Gewährung von-Beihilfen an kleinere Besitzer oder an 
Genossenschaften zu den Kosten der Anlegung von Standweiden.“ 
Zu §25. 
Den Bestimmungen des Abs. 2 wird folgender Zusatz als Satz 2 hinzu- 
gefügt: 
„Dieser hat auch den Kontrollbrand nach Maßgabe der Verordnung 
vom 14. März 1913 (Rbl. Nr. 14) anzubringen.“ 
Zu 827. 
Im Abs. 2 wird das Wort „Interessenten“ durch „Beteiligten“ ersetzt. 
Zu § 30. 
Das Wort „interessierenden“ wird durch die Worte „in Betracht kom- 
menden“ ersetzt. 
Zu § 39. 
Der Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Zur Förderung des genossenschaftlichen Ankaufs von Mutter- 
stuten, welche dem Zuchtziel des Gestütbuches entsprechen und auch 
sonst in jeder Weise zuchttauglich erscheinen, ist die Kommission be- 
rechtigt, Beihilfen an Geyossenschaften und Vereinigungen kleiner 
Züchter zu gewähren. Die Festsetzung des Höchstbetrages der einzel- 
nen Beihilfe bleibt Unserm Ministerium des Innern im Benehmen- 
mit dem Engeren Ausschuß von Ritter= und Landschaft vorbehalten.“. 
Zu § 42. 
Der Satz 2 der Ziffer 1 lautet fortan, wie folgt: . 
„Es ist der volle Nachweis der reinblütigen Abstammung zu führen.“ 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 4. Januar 1918. 
Friedrich Franz. 
Laugfeld. v. Blücher. L. v. Meerheinmb.
	        
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