Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 151. 1918. 1179 
6. Rücklieferung von Entfall. 
Gestattet ist die Rücklieferung der bei der Verarbeitung beschlag- 
nahmter Mengen auf Grund eines Bezugscheins gemäß Ziffer 1 oder einer 
Verwendungserlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung gemäß Ziffer 2 oder 
eines Belegscheins gemäß Ziffer 3 entstehenden Entfallmengen an die im 
Bezugschein, der Verwendungserlaubnis oder dem Belegschein bezeichneten 
Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Ausweise. 
7. Benutzung beschlagnahmter Betriebsmittel. 
Soweit durch die Beschlagnahme ein dem Betriebe des Gewahrsam- 
halters dienender Gebrauchsgegenstand betroffen ist, ist dessen Benutzung 
und die zu seiner laufenden Benutzung unerläßliche Umarbeitung gestattet, 
vorausgesetzt, daß durch diese Benutzung und Umarbeitung das Material 
nicht in einen Zustand überführt wird, in dem es nicht mehr unter die 
Beschlagnahme fällt, und die bei der Umarbeitung entstehenden Entfall- 
mengen den beschlagnahmten Vorräten zugeführt werden. 
Artikel V. 
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. November 1918 
in Kraft. çl 
Mit ihrem Inkrafttreten tritt die 2. Nachtragsverordnung zu der Bekannt- 
machung M. 1/4. 15. K.R.A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von 
Metallen, Nr. N. 1020/9. 15. K. R.A., betreffend Nickel der Klassen 12 und 13, vom 
5. November 1915 außer Krafts). 
Altona, den 1. September 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.- 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
*) Demnach gelten vom 1. November 1918 ab für Nickel der Klassen 12 und 13 die Bestim- 
mungen des Artikels IV der 3. Nachtragsbekanntmachung dJl. 122/8. 18. K R#l. 
Im übrigen bleiben alle Bestimmungen der Bekanntmachung N. 1/4. 15. K RN., betreffend 
Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, die nicht durch die Anordnungen der 3. Nach- 
tragsbekanntmachung ersetzt sind, unverändert in Kraft und gelten in Verbindung mit den Bestim- 
mungen dieser Nachtragsbekanntmachung. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Nachtragsbekanntmachung verlieren alle aus der Bekanntmachung 
M. 1/4. 15. KRA., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, hergeleiteten Be- 
rechtigungen in dem Umfange ihre Gültigkeit, in welchem die ihnen zugrunde liegenden Bestim- 
mungen der Bekanntmachung M. 1/4. 15. KRN. durch diese Nachtragsbekanntmachung außer Kraft 
gesetzt, abgeändert oder ergänzt worden sind.