Nr. 151. 1918. 1179
6. Rücklieferung von Entfall.
Gestattet ist die Rücklieferung der bei der Verarbeitung beschlag-
nahmter Mengen auf Grund eines Bezugscheins gemäß Ziffer 1 oder einer
Verwendungserlaubnis der Kriegs-Rohstoff-Abteilung gemäß Ziffer 2 oder
eines Belegscheins gemäß Ziffer 3 entstehenden Entfallmengen an die im
Bezugschein, der Verwendungserlaubnis oder dem Belegschein bezeichneten
Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Ausweise.
7. Benutzung beschlagnahmter Betriebsmittel.
Soweit durch die Beschlagnahme ein dem Betriebe des Gewahrsam-
halters dienender Gebrauchsgegenstand betroffen ist, ist dessen Benutzung
und die zu seiner laufenden Benutzung unerläßliche Umarbeitung gestattet,
vorausgesetzt, daß durch diese Benutzung und Umarbeitung das Material
nicht in einen Zustand überführt wird, in dem es nicht mehr unter die
Beschlagnahme fällt, und die bei der Umarbeitung entstehenden Entfall-
mengen den beschlagnahmten Vorräten zugeführt werden.
Artikel V.
Diese Nachtragsbekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. November 1918
in Kraft. çl
Mit ihrem Inkrafttreten tritt die 2. Nachtragsverordnung zu der Bekannt-
machung M. 1/4. 15. K.R.A., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von
Metallen, Nr. N. 1020/9. 15. K. R.A., betreffend Nickel der Klassen 12 und 13, vom
5. November 1915 außer Krafts).
Altona, den 1. September 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.-
v. Falk,
General der Infanterie.
*) Demnach gelten vom 1. November 1918 ab für Nickel der Klassen 12 und 13 die Bestim-
mungen des Artikels IV der 3. Nachtragsbekanntmachung dJl. 122/8. 18. K R#l.
Im übrigen bleiben alle Bestimmungen der Bekanntmachung N. 1/4. 15. K RN., betreffend
Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, die nicht durch die Anordnungen der 3. Nach-
tragsbekanntmachung ersetzt sind, unverändert in Kraft und gelten in Verbindung mit den Bestim-
mungen dieser Nachtragsbekanntmachung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Nachtragsbekanntmachung verlieren alle aus der Bekanntmachung
M. 1/4. 15. KRA., betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen, hergeleiteten Be-
rechtigungen in dem Umfange ihre Gültigkeit, in welchem die ihnen zugrunde liegenden Bestim-
mungen der Bekanntmachung M. 1/4. 15. KRN. durch diese Nachtragsbekanntmachung außer Kraft
gesetzt, abgeändert oder ergänzt worden sind.