Anhang. 123
S. Die Beschwerde wird bei dem Militärbefehlshaber eingelegt,
der die Derfügung getroffen hat.
Erachtet er die Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzubelfen,
andernfalls sie sofort dem Obermilitärbefehlshaber vorzulegen.
4. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch
kann der Dollzug der angefochtenen Derfügung sowohl vom
Militärbefehlshaber als auch vom Obermilitärbefehlshaber ausgesetzt
werden.
5. Erachtet der Obermilitärbefehlshaber die Beschwerde für
begründet, so kann er die erforderliche Derfügung selbst treffen
oder dem Militärbefehlshaber übertragen.