Contents : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Anhang.  123

S.  Die  Beschwerde  wird  bei  dem  Militärbefehlshaber  eingelegt,
der  die  Derfügung  getroffen  hat.

Erachtet  er  die  Beschwerde  für  begründet,  so  hat  er  ihr  abzubelfen,
  andernfalls  sie  sofort  dem  Obermilitärbefehlshaber  vorzulegen.


4.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  jedoch
kann  der  Dollzug  der  angefochtenen  Derfügung  sowohl  vom
Militärbefehlshaber  als  auch  vom  Obermilitärbefehlshaber  ausgesetzt
  werden.

5.  Erachtet  der  Obermilitärbefehlshaber  die  Beschwerde  für
begründet,  so  kann  er  die  erforderliche  Derfügung  selbst  treffen
oder  dem  Militärbefehlshaber  übertragen.