210 Zur Lehre von der Valerschaftsvermuthung nach Bayer. LR.
gekommen, es sei ihm sogar seit der Entlassung seiner
Ehefrau aus der Irrenanstalt, die im September 1891
stattgefunden habe, ihr Aufenthalt völlig unbekannt gewesen.
J. M. sei daher unmöglich Vater des Kindes
Maria M.; es möge demgemäß ausgesprochen werden,
daß das Kind als unehelich zu erachten sei.
Am 7. Juli 1893 erging Versäumnißurtheil im Sinn
der Klagsbitte. Auf erhobenen Einspruch wurde am
3. October 1893 Beweis angeordnet über die Behauptung,
daß der Kläger seit Anfang 1888 nicht mehr mit seiner
Ehefrau verkehrte und nicht mehr mit ihr zusammenkam
und daß er seit Entlassung der A. M. aus der Frrenanstalt
nicht einmal den Aufenthalt derselben kannte;
hierüber sollten mehrere Zeugen, darunter die Ehefrau
des Klägers, vernommen werden.
Die Letztere erklärte nach legaler Beeidigung Folgendes:
Ich habe seit 1888 mit meinem Ehemanne geschlechtlichen
Umgang nicht mehr gehabt. Nach
meiner Entlassung aus der Irrenanstalt, welche im September
1891 erfolgte, begab ich mich auf sechs Wochen
nach L., sodann wieder nach München. Mein Bruder,
der Baumeister S., war mehrmals bei meinem Mann
und hat denselben in Kenntniß gesetzt, daß ich
mich wieder in München aufhalte. Die Alimente für
mich wurden von meinem Ehemann postlagernd einbezahlt.
Vater des Kindes ist J. L. Ich habe meinen Mann
seit meiner Entlassung aus der Irrenanstalt erst vor
ungefähr vierzehn Tagen zum ersten Mal wiedergesehen.
Der zweite Zeuge, ein Sohn des Klägers, sagte,
ebenfalls eidlich vernommen, Folgendes aus: Die Mutter
A. M. ist im März 1886 fort; seit dieser Zeit ist der
Vater, wie ich wenigstens glaube, nicht mehr zu
ihr gekommen. Ich bin den Tag über als Schlosser in
Arbeit und kann natürlich nicht sagen, daß es
unmöglich war, daß meine Eltern zusammengekommen
seien. Seit wann mein Vater weiß, daß