Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

246  Rechtsprechung.

des  K.  dieser  statt  des  F.  getroffen  wurde.  In  einem  solchen  Falle
(aberratio  ictus)  durfte  richtiger  Rechtsauffassung  nach  die  Verletzung
des  K.  dem  Angeklagten  nicht  als  eine  vorsätzliche  zugerechnet  werden.
Es  war  hier  ein  Erfolg  eingetreten,  der  vom  Thäter  nicht  gewollt  war,
die  Verletzung  einer  von  ihm  gar  nicht  ins  Auge  gefaßten  Person  (Entsch.
des  RG.  Bd.  2  S.  335,  Bd.  3  S.  384,  Bd.  18  S.  337,  Bd.  19  S.  179).
Daß  aber  ein  Fall  dieser  Art  hier  gegeben  sei,  erscheint  durch  die  im
Urtheil  getroffenen  Feststellungen  nicht  als  ausgeschlossen,  könnte  vielmehr
  durch  die  vorstehend  wiedergegebene  Fassung  der  Gründe  immerhin
nahe  gelegt  werden.

Bei  einer  sowohl  dem  einen  als  dem  anderen  vorsätzlich  zugefügten
  Körperverletzung  konnte  das  Gericht  ohne  Rechtsirrthum  zwei
im  Sinne  von  §  74  StGB.  selbständige  Handlungen  annehmen.
Im  Falle  des  Fehlgehens  der  Handlung,  wodurch  der  eine  (wiederholt)
  verletzt  werden  wollte,  unabsichtlich  aber  der  andere  getroffen
wurde,  läge  außer  der  dem  F.  zugefügten  Körperverletzung  der  als
solcher  nach  §  43  Abs.  2  StGB.  straflose  Versuch  einer  weiteren  oder
fortgesetzten  vorsätzlichen  Gesundheitsbeschädigung  derselben  Person  und
daneben  eine  nur  fahrlässige  Körperverletzung  des  K.  vor.  Das  Gericht
hätte  diesfalls  von  der  gegebenen  neuen  Grundlage  aus  darüber  zu  befinden,
  ob  eine  und  dieselbe  Handlung  oder  ob  mehrere  selbständige  Handlungen
  vorliegen.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  17.  Februar  1898.

StGB.  §  231.  Bußauspruch  gegen  die  Theilnehmer  an
einer  gemeinschaftlichen  Körperverletzung,  welche  die  ihn
begründende  Verletzung  nicht  zugefügt  haben.  Die  Urtheilsgründe
  slellen  fest,  daß  fünf  Angeklagte  gemeinschaftlich  den  K.  körperlich
  mißhandelt  haben,  die  Mitangeklagten  S.  und  N.  auch  mittels
gefährlicher  Werkzeuge,  nämlich  ersterer  mittels  eines  Bierkrugs,  dieser
mittels  eines  Stockes.

Die  Revision  macht  geltend,  gegen  den  Angeklagten  L.  habe  nicht
auf  Buße  erkannt  werden  dürfen,  weil  die  schweren  und  andauernden
Folgen  der  Körperverletzung  allein  von  dem  Schlag  mit  dem  Bierkrug
herrührten,  für  den  der  Angeklagte  L.  nicht  verantwortlich  sei.  In  dieser
Ausführung  ist  richtig,  daß  der  Gebrauch  dieses  gefährlichen  Werkzeugs
vom  Gericht  als  eine  vom  Angeklagten  S.  allein  begangene  Thätlichkeit
fesigestellt  worden  ist.  Aber  der  hieraus  von  der  Revision  gezogene
Schluß  ist  rechtsirrthümlich.  Die  Verletzung  K.s  durch  den  Schlag  mit
dem  Bierkrug  steht  nicht  als  selbständige  Körperverletzung  neben  der
von  allen  Mitangeklagten  gemeinschaftlich  begangenen.  Vielmehr  liegt  nur
eine  Körperverletzung  vor,  lediglich  der  Antheil  der  einzelnen  Angeklagten
an  der  Ausführung  der  That  ist  ein  verschiedener  gewesen.  Der  Erfolg
  des  vom  Angeklagten  S.  ausgeführten  Schlages  ist  ein  weiter-