246 Rechtsprechung.
des K. dieser statt des F. getroffen wurde. In einem solchen Falle
(aberratio ictus) durfte richtiger Rechtsauffassung nach die Verletzung
des K. dem Angeklagten nicht als eine vorsätzliche zugerechnet werden.
Es war hier ein Erfolg eingetreten, der vom Thäter nicht gewollt war,
die Verletzung einer von ihm gar nicht ins Auge gefaßten Person (Entsch.
des RG. Bd. 2 S. 335, Bd. 3 S. 384, Bd. 18 S. 337, Bd. 19 S. 179).
Daß aber ein Fall dieser Art hier gegeben sei, erscheint durch die im
Urtheil getroffenen Feststellungen nicht als ausgeschlossen, könnte vielmehr
durch die vorstehend wiedergegebene Fassung der Gründe immerhin
nahe gelegt werden.
Bei einer sowohl dem einen als dem anderen vorsätzlich zugefügten
Körperverletzung konnte das Gericht ohne Rechtsirrthum zwei
im Sinne von § 74 StGB. selbständige Handlungen annehmen.
Im Falle des Fehlgehens der Handlung, wodurch der eine (wiederholt)
verletzt werden wollte, unabsichtlich aber der andere getroffen
wurde, läge außer der dem F. zugefügten Körperverletzung der als
solcher nach § 43 Abs. 2 StGB. straflose Versuch einer weiteren oder
fortgesetzten vorsätzlichen Gesundheitsbeschädigung derselben Person und
daneben eine nur fahrlässige Körperverletzung des K. vor. Das Gericht
hätte diesfalls von der gegebenen neuen Grundlage aus darüber zu befinden,
ob eine und dieselbe Handlung oder ob mehrere selbständige Handlungen
vorliegen. I. Strafsenat. Urtheil vom 17. Februar 1898.
StGB. § 231. Bußauspruch gegen die Theilnehmer an
einer gemeinschaftlichen Körperverletzung, welche die ihn
begründende Verletzung nicht zugefügt haben. Die Urtheilsgründe
slellen fest, daß fünf Angeklagte gemeinschaftlich den K. körperlich
mißhandelt haben, die Mitangeklagten S. und N. auch mittels
gefährlicher Werkzeuge, nämlich ersterer mittels eines Bierkrugs, dieser
mittels eines Stockes.
Die Revision macht geltend, gegen den Angeklagten L. habe nicht
auf Buße erkannt werden dürfen, weil die schweren und andauernden
Folgen der Körperverletzung allein von dem Schlag mit dem Bierkrug
herrührten, für den der Angeklagte L. nicht verantwortlich sei. In dieser
Ausführung ist richtig, daß der Gebrauch dieses gefährlichen Werkzeugs
vom Gericht als eine vom Angeklagten S. allein begangene Thätlichkeit
fesigestellt worden ist. Aber der hieraus von der Revision gezogene
Schluß ist rechtsirrthümlich. Die Verletzung K.s durch den Schlag mit
dem Bierkrug steht nicht als selbständige Körperverletzung neben der
von allen Mitangeklagten gemeinschaftlich begangenen. Vielmehr liegt nur
eine Körperverletzung vor, lediglich der Antheil der einzelnen Angeklagten
an der Ausführung der That ist ein verschiedener gewesen. Der Erfolg
des vom Angeklagten S. ausgeführten Schlages ist ein weiter-