Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben  von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punk.
tiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab-  oder  Ausschneiden
einzelner  Wörter,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.  Es  soll  jedoch  geftattet  sein:

I)  auf  der  äußern  Seite  des  Bandes  den  Namen,  die  Firma  und  den  Wohnorl
des  Absenders  anzugeben:

2)  auf  der  Drucksache  selbst  den  Ort,  das  Datum  und  die  Namensunterschrift  bz.
Firmazeichnung,  sowie  den  Stand  des  Absenders  handschriftlich  oder  auf
mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern:

3)  einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  gelenkt  werden
soll,  durch  Striche  kenntlich  zu  machen;

4)  Druckfehler  zu  berichtigen;

5)  bei  Preislislen,  Börsenzetteln  und  Handelscircularen  die  Preise,  sowie  den
Namen  des  Resiendn  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen
oder  abzuändern

6)  bei  Büchern,  Wisitalien,  Zeitschriften  und  Bildern  eine  Widmung  handschriftlich
  einzutragen  und  eine  Rechnung  beizufügen;

7)  den  Korrekturbogen  das  Manufkript  beizusügen  und  in  denselben  Aenderungen
und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Korrektur,  die  Ausstattung  und  den  Druck  be-5*
  d0ech-  Zusätze  auch  in  Ermangelung  des  Raumes  auf  besonderen  Zetteln

8)  ze  E—  (offenen  gedrucklen  Besiellungen  auf  Vñcher,  Zeitschriften,
Bilder  und  Musikalien)  die  Werke,  welche  verlangt  werden,  auf  der  Rückseite
handschriftlich  zu  bezeichnen  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen
  oder  zu  unterstreichen;

9)  Modebilder,  Landkarten  u.  s.  w.  auszumalen.

VIII  Drucksachen  mussen  lransi  sein.  Das  Porto  beträgt  auf  alle  Entfernungen:
bis  50  Gramm  einschließlic...  M.,
über  50  „  200  »......  10
„  250  500H  „
„  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlich  3  »
lXFsttansnteschend  frankirte  Orucksachen  wird  dem  Empsänger  der  doppelte  Betrag
  des  schlenden  Portotheils  in  Ansah  gebrachl,  wobei  Vruchtheile  einer  Mark  nöthigenkalls
  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  auswärts  abgerundet  werden.  Drucksachen,
welche  den  sonstigen  vorstehenden  Bestimmungen  nichl  entsprechen,  oder  unfrankirt  sind,
gelangen  nicht  zur  Absendung.
X  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  dem  Abs.  I  entsprechende
Drucksachen  anzusehen:
1)  welche  nicht  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonst  Bestandtheile  derjenigen
Zeitung  oder  Zeilschrift  bilden,  mit  der  die  Versendung  erfolgen  soll;

2)  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblälter  zu  ne  erscheinen,  die  aber,  da
sie  auch  unabhängig  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden
können,  von  der  Versendung  ale  ordentliche  Heuungbeilcgen  ausgeschlossen  sind.