204 Ergänzungen.
sind nur die Militairpflichtigen befreit, welche für einen gewissen Zeitraum von
den Ersatzbehörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr
hinaus zurückgestellt worden.
Militairpflichtige, welche nach der Anmeldung im Laufe eines ihrer Mili—
tairpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern
Aushebungsbezirke verlegen, haben dies zur Berichtigung der Stammrolle, so—
wohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle
aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen,
welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb drei Tagen zu melden.
Versäumniß der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung
derselben unterläßt, ist mit Geldbuße bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei
Tagen zu bestrafen. Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren
Beseitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe
ein. 823.
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militairpflichtigen, sich zur
Herbeiführung endgültiger Entscheidung über ihre Dienstpflicht vor den Ersatzbehörden
zu gestellen; dies findet höchstens 2 Mal jährlich statt. Jeder Militairpflichtige
ist in dem Aushebungs-Bezirk gestellungspflichtig, in welchem er sich
zur Stammrolle zu melden hat. Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militairpflichtige
ihrer Gestellungspflicht in näheren als den bestimmten Aushebungs-Bezirken
zu genügen, so haben sie bei ihrer Anmeldung zur Stammrolle die
Ueberweisung nach diesen Bezirken zu beantragen. Unterlassene Anmeldung zur
Stammrolle entbindet nicht von der Gestellungspflicht. Die Gestellung findet
während der Dauer der Militairpflicht jährlich sowohl vor der Ersatz-Kommission
als auch vor der Ober-Ersatz-Kommission statt, sofern nicht Militairpflichtige
durch die Ersatzbehörden hiervon entbunden sind. Gesuche um Entbindung
von der Gestellung sind an den Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission des
Aushebungs Bezirks zu richten, in welchem sie sich zu gestellen haben.
Miillitairpflichtige, welche in den Terminen vor den Ersatzbehörden nicht
pünktlich erscheinen, sind, in so fern sie nicht dadurch zugleich eine härtere
Strafe verwirkt haben, mit Strafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu drei
Tagen zu bestrafen. Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die
Vortheile der Loosung entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht
oder wiederholt erfolgt, so können sie als unsichere Dienstpflichtige behandelt
werden.
Ist die Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht
in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so treten die vorerwähnten Folgen
nicht ein. #§ 24. **-Deutsche
Wehrordn. v. 28. Sept. 1875. M. Bl. d. Inn. 1876, Beil. z. Nr. 1.
Zur Seite 71 ad Nr. 15. Eine Person, welche 2 Jahre lang ohne
polizeiliche Anmeldung an einem Orte ungehindert gewohnt und sich
ihren Lebensunterhalt erworben hat, kann als Neuanziehende im Sinne des § 4
des Gesetzes vom 1. Novbr. 1867 nicht angesehen, und daher nicht mehr ausgewiesen
werden. M. R. v. 8. Juni 1872, M. Bl. S. 169.
Zur Seite 75 ad 1. Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer
und Zahnärzte, welche innerhalb des Regierungsbezirks die Praxis ausüben
wollen, haben dies vor Beginn derselben in den Kreisen dem zuständigen Königl.
Kreis-Physikus, unter Vorlegung der Approbation und Angahe ihrer Wohnung
zu melden, sowie gleichzeitig die erforderlichen Notizen hinsichtlich
ihrer Personal-Verhältnisse anzugeben. 6 " «
Hebammen, welche innerhalb eines Regierungsbezirks die Praxis aus-