Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

204  Ergänzungen.

sind  nur  die  Militairpflichtigen  befreit,  welche  für  einen  gewissen  Zeitraum  von
den  Ersatzbehörden  ausdrücklich  hiervon  entbunden  oder  über  das  laufende  Jahr
hinaus  zurückgestellt  worden.

Militairpflichtige,  welche  nach  der  Anmeldung  im  Laufe  eines  ihrer  Mili—
tairpflichtjahre  ihren  dauernden  Aufenthalt  oder  Wohnsitz  nach  einem  andern
Aushebungsbezirke  verlegen,  haben  dies  zur  Berichtigung  der  Stammrolle,  so—
wohl  beim  Abgange  der  Behörde  oder  Person,  welche  sie  in  die  Stammrolle
aufgenommen  hat,  als  auch  nach  der  Ankunft  an  dem  neuen  Ort  derjenigen,
welche  daselbst  die  Stammrolle  führt,  spätestens  innerhalb  drei  Tagen  zu  melden.
  Versäumniß  der  Meldefristen  entbindet  nicht  von  der  Meldepflicht.

Wer  die  vorgeschriebenen  Meldungen  zur  Stammrolle  oder  zur  Berichtigung
derselben  unterläßt,  ist  mit  Geldbuße  bis  zu  30  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei
Tagen  zu  bestrafen.  Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren
Beseitigung  nicht  in  dem  Willen  des  Meldepflichtigen  lag,  so  tritt  keine  Strafe
ein.  823.

Die  Gestellungspflicht  ist  die  Pflicht  der  Militairpflichtigen,  sich  zur
Herbeiführung  endgültiger  Entscheidung  über  ihre  Dienstpflicht  vor  den  Ersatzbehörden
  zu  gestellen;  dies  findet  höchstens  2  Mal  jährlich  statt.  Jeder  Militairpflichtige
  ist  in  dem  Aushebungs-Bezirk  gestellungspflichtig,  in  welchem  er  sich
zur  Stammrolle  zu  melden  hat.  Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militairpflichtige
  ihrer  Gestellungspflicht  in  näheren  als  den  bestimmten  Aushebungs-Bezirken
  zu  genügen,  so  haben  sie  bei  ihrer  Anmeldung  zur  Stammrolle  die
Ueberweisung  nach  diesen  Bezirken  zu  beantragen.  Unterlassene  Anmeldung  zur
Stammrolle  entbindet  nicht  von  der  Gestellungspflicht.  Die  Gestellung  findet
während  der  Dauer  der  Militairpflicht  jährlich  sowohl  vor  der  Ersatz-Kommission
  als  auch  vor  der  Ober-Ersatz-Kommission  statt,  sofern  nicht  Militairpflichtige
  durch  die  Ersatzbehörden  hiervon  entbunden  sind.  Gesuche  um  Entbindung
von  der  Gestellung  sind  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Ersatz-Kommission  des
Aushebungs  Bezirks  zu  richten,  in  welchem  sie  sich  zu  gestellen  haben.

Miillitairpflichtige,  welche  in  den  Terminen  vor  den  Ersatzbehörden  nicht
pünktlich  erscheinen,  sind,  in  so  fern  sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härtere
Strafe  verwirkt  haben,  mit  Strafe  bis  zu  30  Mark  oder  Haft  bis  zu  drei
Tagen  zu  bestrafen.  Außerdem  können  ihnen  von  den  Ersatzbehörden  die
Vortheile  der  Loosung  entzogen  werden.  Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht
  oder  wiederholt  erfolgt,  so  können  sie  als  unsichere  Dienstpflichtige  behandelt
  werden.

Ist  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht
in  dem  Willen  der  Gestellungspflichtigen  lag,  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen
  nicht  ein.  #§  24.  **-Deutsche

  Wehrordn.  v.  28.  Sept.  1875.  M.  Bl.  d.  Inn.  1876,  Beil.  z.  Nr.  1.

Zur  Seite  71  ad  Nr.  15.  Eine  Person,  welche  2  Jahre  lang  ohne
polizeiliche  Anmeldung  an  einem  Orte  ungehindert  gewohnt  und  sich
ihren  Lebensunterhalt  erworben  hat,  kann  als  Neuanziehende  im  Sinne  des  §  4
des  Gesetzes  vom  1.  Novbr.  1867  nicht  angesehen,  und  daher  nicht  mehr  ausgewiesen
  werden.  M.  R.  v.  8.  Juni  1872,  M.  Bl.  S.  169.

Zur  Seite  75  ad  1.  Aerzte,  Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer
und  Zahnärzte,  welche  innerhalb  des  Regierungsbezirks  die  Praxis  ausüben
wollen,  haben  dies  vor  Beginn  derselben  in  den  Kreisen  dem  zuständigen  Königl.
Kreis-Physikus,  unter  Vorlegung  der  Approbation  und  Angahe  ihrer  Wohnung
  zu  melden,  sowie  gleichzeitig  die  erforderlichen  Notizen  hinsichtlich
ihrer  Personal-Verhältnisse  anzugeben.  6  "  «

Hebammen,  welche  innerhalb  eines  Regierungsbezirks  die  Praxis  aus-