Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 14. 1918. 101 
lichen Gesetzbuchs (Art. 346/372 bis 374) und der Zivilprozeßord= 
nung (Art. 1663 bis 1672) die Königlich Polnischen Gerichte sich 
mit der Fürsorge nur für die Minderjährigen befassen, welche ihren 
Wohnsitz oder irgendein Vermogen in den Bezirken derselben besitzen, 
die obigen Gerichte bis zur Anderung der in Betracht kommenden 
Vorschriften eine Fürsorge für Minderjährige, welche im Deutschen 
Reiche wohnen und hierorts kein Vermögen besitzen, nicht einzurichten 
vermögen. 
Im Interesse derartiger Minderjähriger ist es erwünscht, daß 
die Kaiserlich Deusshen Gerichte des Aufenthaltsorts derfelben die 
Fürsorge oder die Vormundschaft über sie übernehmen. 
Auf diesen Rechtszustand im Königreiche Polen werden die Vormund- 
sehaftsbehörden für die Fälle aufmerksam gemacht, in denen sie ihre Befugnis 
zur Anordnung einer Vormundschaft über Angehörige des Königreichs Polen 
zu prüfen haben; in Betracht kommen besonders die unehelichen Kinder der durch 
den Kriegszustand im Julande zurückaehaltenen polnischen Arbeiterinnen. 
Schwerin, den 21. Jannar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld.
	        
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