Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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der  innern  Verwaltung,  bei  welchen  die
Vollendung  akademischer  Studien  geseglich
nothwendig  ist,  auf  die  durch  die  Prüfungs-Revisionen
  ausgemittelten  Qualißkarionsnoten
die  erste  und  vorzüglichste  Rücksicht  nehmen
lassen.

Zugleich  bestimmen  Wie  das  Verhältniß
wischen  den  Kandidaten  früherer  und  späterer
Konkurse,  in  Bezug  auf  die  Reihenfolge,  nach
welcher  sie  zum  Einrücken  in  den  wirklichen
Dienst  vorzuschlagen  sind,  dahin:  daß  die
dießfallsige  Priorität  in  der  Regel  vor  Allem
durch  den  Vorrang  der  Klasse,  dann  aber
in  einer  und  derselben  Klasse,  durch  die  Zeit
der  Prüfung  entschieden  werden  foll.

XII.

Wir  versehen  Uns  zwar  allerdings,  daß
die  Adspiranten  zum  Staatedienste  auch  nach
erstandenem  Konkurse  bis  zur  Zeit  ihrer  Anstellung,
  sich  von  selbst  ihre  weitere  Ausbildung,
  und  ein  ihrem  Berufe  angemessenes
Betragen  angemessen  seyn  lassen.  Um
Uns  jedoch  hierüber  die  erfoderliche  nadhere
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  befehlen  Wir,
daß  bei  der  Einsendung  der  jährlichen  Berichte
und  Tabellen  über  die  Qualistkation  der  im
Dienste  des  Staates  angestellten  und  verwendeten
  Individuen,  auch  die  bei  den  verschiedenen
  Stellen  und  Aemtern  in  Praxi  stehenden
geprüsten  Adspiranten,  mit  Bemerkung  der
Zeit  ihrer  erstandenen  Prüfung  und  des  Orcec
derselben,  verzeichnet,  und  karakterisirt,  auch
diese  Verzeichnisse  an  Unsere  geheime  Ministerien
  des  Innern  und  der  Justiz  zum  sachdtens
lichen  Gebrauche  mit  vorgelegt  werden  sollen.

 

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Ueberdieß  wird  hiermit  jeder  um  Anstellung
  supplizirende  Kandidat  verbindlich  gemacht,
  zugleich  mit  seinem  Gesuche,  und  bis
zur  wirklichen  Anstellung  jährlich  ein  Zeugniß
einzureichen,  daß,  und  wie  er  sich  seit  der
bestandenen  Konkursprüfung  in  seinem  Fache
nüzlich  beschafeiget  habe.

München  den  21.  März  18123.

Max  Joseph.

Graf  v.  Montgelas.  Graf  Reigersberg.
Auf  kbuiglichen  allerhbchsien  Befehl
der  General-Sekretär

F.  Kobell.

 

(Die  in  fremden  Diensien  befindlichen  Baiern

betrefsend)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  finden  Uns  durch  verschtedene  Zweifel,
  welche  sich  bei  der  Vollziehung  der  Art.
XXIX,  XXX  und  KXXI.  Unseres  Edikts
vom  6.  Jänner  lI.  J.  )  in  Bezug  auf  die  in
fremden  Diensten  befindlichen  Baiern  ergeben
haben,  bewogen,  zu  verordnen  wie  folgt:

1I.)  Alle  in  ausländischen  Hof-Staats=  oder
Militär-Diensten  befindlichen  Baiern  sind
gehalten,  binnen  Jahresfrist,  bei  Verlust
aller  bürgerlichen  Rechte,  und  sonach  auch
ihres  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Vermögens,
  nach  Unserm  Edikte  vom  a9.  August
  180.  über  die  Konfiskationen,  Unsere
  Bewilligung  in  ausländischen  Diensten
zu  bleiben,  soweit  sie  solche  nicht  schon
srüher  erhalten  haben,  zu  erholen.

a.)  Hierunter  sind  alle  diesenigen  begriffen,

)Negierungsblatt  S.  219.  und  folgende.