Inhaltsverzeichnis.
System des öffentlichen Rechts nicht geschlossen.
Verfassungslücken. Staatliche Existenz seine Schranke.
Völlige Anarchie bei entwickelter Kultur unmöglich
Grenzen des Staatsrechts: Macht und Recht .
2. Der Staat und die Rechtsbildung . . . . .... ..
Priorität des Staates. Fortschreitende Rechtsbildung
vom engeren zum weiteren Verband. Aufsaugung der
Rechtsbildung durch den modernen Staat.
3. Die Bindung des Staates an sein Recht . . .. .
Selbstverpflichtung des Staates in jedem Rechtssatz
Sozial- psychologische Grundlage staatlicher Rechtsverhältnisse.
Historische Entwicklung der Anschauungen
darüber. Konstante und variable Rechtsbestandteile.
Unmöglichkeit staatlicher Pflichten vom
Standpunkt konsequenter absolutistischer Staatsauffassung
. . . . . . .
4. Der Staat und das Völkerrecht . .
Entstehung des Völkerrechts in der christlichen
Staatenwelt. Kriterium seiner Existenz, seine Anerkennung
durch die Staaten. Gesamtheit der Rechtsmerkmale
bei ihm gegeben. Unvollkommenheit des
Völkerrechts. Völkerrecht ein anarchisches Recht.
Drittes Buch.
Allgemeine Staatsrechtslehre.
Zwölftes Kapitel. Die Gliederung des öffentlichen
Rechtes . . ......
Privat- und öffentliches Recht. Alles Privatrecht Sozialrecht
und auf öffentlichem Recht ruhend. Schwierigkeit der
Grenzbestimmung beider Rechtsgebiete . . . . ....
Selbständigkeit des öffentlichen Rechtes. Staatsgewalt
ist rechtliche Gewalt, durch Völkerrecht und Staatsrecht eingeschränkt.
Gliederung des letzteren in Justizrecht, Verwaltungsrecht
und Staatsrecht im engeren Sinn. Recht der
öffentlichen Verbände als Teil des Staatsrechtes. Stellung
des Kirchenrechtes. Einteilung des gesamten öffentlichen
Rechtes. . . . . . . .
Dreizehntes Kapitel. Die rechtliche Stellung
der Elemente des Staates . . ... .
1. Das Staatsgebiet . . . . . . .
Rechtliches Wesen des Gebietes. Seine Ausschließlichkeit
Scheinbare Ausnahmen: 1. beim Kondominium. 2. im
Bundesstaat. 3. durch völkerrechtliche Zulassung. 4. durch
kriegerische Okkupation . . . . . . . .
Gebiet räumliche Grundlage der staatlichen Herrschaftsentfaltung
nach außen und innen. Kein Dominium, sondern
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