z 36.
Dem Vorsitzenden des Landesausschusses, welcher zugleich die Interessen des
Staates vertritt, sind von den Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen die bewirkten
Einschätzungen unter Beifügung sämmtlicher Unterlagen, insbesondere der
eingegangenen Deklarationen, Selbsteinschähyungen, Auskünfte, Verhandlungsprotokolle
bis Ende November jeden Jahres mitzutheilen.
Der Vorsitzende des Landesausschusses hat die öffentlichen Bekanntmachungen
wegen der Deklaration der Zinseneinkommen zu erlassen, die Hauslisten (ct. 8 21
sub a.), die Deklarationen und Selbsteinschätzungen, sowie die bewirkten Einschätzungen
zu prüfen.
Hierbei kann er sich der Mitwirkung der Gemeinde= und Gutsvorstände,
sowie der ihm unterstellten poligeilichen Organe bedienen, auch die Einschätzungskommissionen
zu einer besonderen Aeußerung über die Besit-, Vermögens= und Einkommensverhältnisse
einzelner Steuerpflichtiger oder über die Anwendung allgemeiner
Grundsätßze veranlassen.
Der Vorsitzende kann ferner den Steuerpflichtigen Gelegenheit zur persönlichen
Verhandlung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse
gewähren.
Sämmtliche Staats= und Gemeindebehörden haben die Einsicht aller die
Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen betresfenden Bücher, Akten, Urkunden 2c.
zu gestatten und auf Ersuchen Abschriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht
besondere Bestimmungen in Gesetzen oder von Uns genehmigten Statuten entgegen
stehen.
5 r.
Hat der Vorsitzende die zur Beschlußfassung über die einzelnen Ansätze der
Jahreseinkommen erforderlichen Vorbereitungen getroffen, so macht er dem Landesausschuß
seine Vorschläge, der mit ihm die Festsebung der zu versteuernden Einkommen
bewirkt.
Findet der Landesausschuß weitere Erörterungen nöthig, so hat sich der
Vorsitzende denselben zu unterziehen und das Weitere zu verfügen
Wird eine Selbsteinschätzung durch den Landesausschuß oder den Vorsitzenden
beanstandet, so kann dem Steuerpflichtigen hiewon unter Mittheilung der Gründe
mit der Aufforderung Kenntniß gegeben werden, sich binnen einer bestimmten Frist
über dieselben oder bestimmte an ihn gestellte Fragen zu erklären. Unterläßt dies
der Steuerpflichtige oder werden die Bedenken gegen die Richtigkeit der Selbsteinschäzung
durch die Erläuterung oder Ergänzung nicht behoben, so ist der Landesausschuß
befugt, zur Feststellung der Thatsachen erforderliche Erörterungen zu veranlassen.
Bleiben trotzdem die Zweifel an der Richtigkeit der Selbsteinschähung bestehen,
so ist der Landesausschuß bei der Veranlagung an die Angaben des Steuer-