Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1893. (42)

z  36.

Dem  Vorsitzenden  des  Landesausschusses,  welcher  zugleich  die  Interessen  des
Staates  vertritt,  sind  von  den  Vorsitzenden  der  Einschätzungskommissionen  die  bewirkten
  Einschätzungen  unter  Beifügung  sämmtlicher  Unterlagen,  insbesondere  der
eingegangenen  Deklarationen,  Selbsteinschähyungen,  Auskünfte,  Verhandlungsprotokolle
bis  Ende  November  jeden  Jahres  mitzutheilen.

Der  Vorsitzende  des  Landesausschusses  hat  die  öffentlichen  Bekanntmachungen
wegen  der  Deklaration  der  Zinseneinkommen  zu  erlassen,  die  Hauslisten  (ct.  8  21
sub  a.),  die  Deklarationen  und  Selbsteinschätzungen,  sowie  die  bewirkten  Einschätzungen
  zu  prüfen.

Hierbei  kann  er  sich  der  Mitwirkung  der  Gemeinde=  und  Gutsvorstände,
sowie  der  ihm  unterstellten  poligeilichen  Organe  bedienen,  auch  die  Einschätzungskommissionen
  zu  einer  besonderen  Aeußerung  über  die  Besit-,  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse
  einzelner  Steuerpflichtiger  oder  über  die  Anwendung  allgemeiner
Grundsätßze  veranlassen.

Der  Vorsitzende  kann  ferner  den  Steuerpflichtigen  Gelegenheit  zur  persönlichen
  Verhandlung  über  die  für  die  Veranlagung  erheblichen  Thatsachen  und  Verhältnisse
  gewähren.

Sämmtliche  Staats=  und  Gemeindebehörden  haben  die  Einsicht  aller  die
Einkommensverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  betresfenden  Bücher,  Akten,  Urkunden  2c.
zu  gestatten  und  auf  Ersuchen  Abschriften  aus  denselben  zu  ertheilen,  sofern  nicht
besondere  Bestimmungen  in  Gesetzen  oder  von  Uns  genehmigten  Statuten  entgegen
  stehen.

5  r.

Hat  der  Vorsitzende  die  zur  Beschlußfassung  über  die  einzelnen  Ansätze  der
Jahreseinkommen  erforderlichen  Vorbereitungen  getroffen,  so  macht  er  dem  Landesausschuß
  seine  Vorschläge,  der  mit  ihm  die  Festsebung  der  zu  versteuernden  Einkommen
  bewirkt.

Findet  der  Landesausschuß  weitere  Erörterungen  nöthig,  so  hat  sich  der
Vorsitzende  denselben  zu  unterziehen  und  das  Weitere  zu  verfügen

Wird  eine  Selbsteinschätzung  durch  den  Landesausschuß  oder  den  Vorsitzenden
beanstandet,  so  kann  dem  Steuerpflichtigen  hiewon  unter  Mittheilung  der  Gründe
mit  der  Aufforderung  Kenntniß  gegeben  werden,  sich  binnen  einer  bestimmten  Frist
über  dieselben  oder  bestimmte  an  ihn  gestellte  Fragen  zu  erklären.  Unterläßt  dies
der  Steuerpflichtige  oder  werden  die  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Selbsteinschäzung
  durch  die  Erläuterung  oder  Ergänzung  nicht  behoben,  so  ist  der  Landesausschuß
  befugt,  zur  Feststellung  der  Thatsachen  erforderliche  Erörterungen  zu  veranlassen.


Bleiben  trotzdem  die  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Selbsteinschähung  bestehen,
  so  ist  der  Landesausschuß  bei  der  Veranlagung  an  die  Angaben  des  Steuer-