Aummer 222
Stellvertretendes Generalkommando
1. Armeekforps
Bekanntmachung
betreffend
s#ssre von Großviehhäuten
und Kalbfellen.
hachltehem hende Bekanntmachung wird auf
s—4 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 in Verbindung
sall cer Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli
des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
1— t 1914 (Reichs-Gesetbl. S. 339) in
2v Sallung. vom 17. De Tember 1914 (Reichsrers
516)7), der Bekanntmachung über
Aenderu eses Gesehes vom 21. Januar
1915 Usee lsched S. 25), der Bekanntma-Zeng
vom 23. September 1915 (aelhGieoe.
606)7), sowie auf Grund der Bekanntmachung
gegen übermähige Preisstelgerung vom
B. 1915 –o Bs S. 467)““) zur
allgemeinen Demntuts gebracht mit dem Bemerken,
dah Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung
gemäaß den in der Anmerkung abgedruckten
Bestimmungen bestraft werden, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafgesehen höhere
Strafen angedroht sind.
1.
LVon der Bekanntmachung
betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden
elle Großwiehhäute und Kalbfelle, die (als vollrup-
Haut oder vollständiges Fell) mindefolgendes
Gewicht haben:
rün 10 kg
Sser 9 —
trocken 4 kg
(e Beschlagnahme, Vehankiung, Verwenung
und Meldepflicht dieser Großoiehhäute und
ist durch die Bekanntmachung Nr.
Ch. gelse Mr1 15. K. R. A. geregelt.)
82.
Höchstoreis.
Der von der Verteilungsstelle: (Kriegsleder-Sbüenbelellcheft
für die im § 1 bezeichneten
koßviehhäute und Kalbfelle zu zahlende Preis
darf den im #8 3 festgesetzten Gnusores abzüg-.
lich der im 8 6 vorgeschriebenen Abzüge nicht
fbersteigen.
Der Höchstpreie Iist je nach Herkunft, Gewichtsklasse,
Gattung, Schlachtung und Berchafsenheit
verschieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an
die Verteflungsstelle (Kriegsleder-Aktiengesellschaft)
gelangenden Nechnungen ersichtlich sein.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf hõchstens betragen:
lt sesangnis bis zu elnem Ja
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1. wer die festgesetzten bochiprnn Überschreitet;
2. wer einen anderen zum I
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VBullen:
unter 30 ts.10,95 1,80 1,60
30 bis 40 nk 1,65 1,40
über 40 kg 1,60 1,40 1,20
Ochsen:
unter 30 sntg.220 2,00 1,80
30 bis 40 tk 2,1005 1L70
über 40 kg .21,90 1,70 1,50
Kühen:
unter 30 kcg. 2,40 2.15 1.95
30 bis 40 kg. 2,35 2,05 1.85
über 40 kg 2,60 1,89 1,60
Rindern:
unter 30 kg. 2,55 2,30 2,10
30 bis 40 kg. 2,40 2,15 1,90
über 40 kg 2,05 1,80 1.60
Fressern . . . 15,60 1,60 1,60
Kälbern 2,65 2,40 2.20
84.
Klasseneinteilung des Gefälles.
Zur Klasse 1 gehört: Das Gefälle aus sämtlichen
Ländern südlich des Mains, außerdem von
der Rheinprovinz aus den Regierungsbezirken
Coblenz und Trier, aus dem Fürstentum Birkenfeld,
aus der Aheehle Hlah-Lothringen
mit Ausnahme der Kreise Metz und Diedenhosen,
Provinz Hessen-Nassau, dem Großherzogtum
Hessen, den sämtlichen thüringischen Staaten,
dem Königreich Sachsen, dem Fürstentum Anhalt
und von der Provinz Schlesien aus den
Regierungsbezirlen Liegnitz und Breslau.
Zur Klasse II gehört das Gefälle aus dem
Rheinland mit Ausnahme der Regierungebezirle
Coblenz und Trier, Westfalen, den Fürstentümern
Lippe, Schaumburg-Lippe, und Waldeck,
Großherzogtum Oldenburg, Provinz Hannover,
Herzogtum Braunschweig, den freien Reichsstädten
Bremen, Hamburg, Lübeck, aus Schleswig-Holstein,
den beiden Großherzogtümern
Mecklenburg, den Provinzen Pommern, Brandenburg
und Sachsen, sowie aus den Kreisen
Metz und Diedenhofen.
Zur Klasse III gehört das Gefälle aus den
Provinzen West= und Oslpreußen, Posen und
von Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln
btaßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist
der Mochtort, sofern das Gefälle von einer
Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernuh
das Land, in welchem die betr. Rasse heimisch
ist.
95.
Beschaffenheit des Gesälles.
Die Grundpreise (§ 3) gelten nur für Gefälle,
das den nachstehenden Bedingungen entspricht:
a) das Gefälle muß fleischfrei, ohne Horn
und Knochen, ohne Maul (bei Kalbfellen
die ganze Kopfhaut unmittelbar hinter
den Ohren abgeschnitten), ohne
Schweifbein, jedoch mit Schweishaut und
mit Schweifhaaren, ohne Klauen (oberhalb
der Hornteile gerade abgeschnitten)
abgeschlachlet sein;
b) das Gefälle muß in einem öffentlichen
Schlachthaus unter Kontrolle einer Häuteverwertungsvereinigung
(Innung) abgeschlachtet
und von einer solchen übernommen
worden sein;
JP0) das durch Wiegen ermittelte Gewicht
muß in unverloschlicher Schrift (z. B.
auf einer an der Haut befestigten Blechmarke
oder durch Stempelaufdruck) vermerkt
sein.
696.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Hoöchstpreis ist um den Gesamtbetrag der
nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden
Abzüge niedriger als der Grundpreis:
a) für Gefälle, das nicht in eem öfsentlichen
Schlachthaus unter Kontrolle einer
Häuteverwertungsvereinigung (Innung)
geschlachtet und von einer solchen übernonnen
worden ist,
m 5 Ufg. für das Kilogramm; «
Häk Gefäl dessen Gewicht nicht zweifelsfrei
(§ 51 festgestellt und erkennba
Lema acht ist,
5 Pfg. für das Kilogramm;
gössie Beschädigung (Echler-) im
all
.— Mark für- die Haut von 25 kg
w- en darũ
1.— Mark 16 die Haut unter 25 kg
und das Kalbfell;
für t Beschädigung Fehler *) im
# fza die Haut von 25 kg
1.50 Mart "nrd die HFaut unter 25 kg
und da e
für iimWon und schwere Belchäbigunq zuam
—.— — —
5. Marl für bie Haut# von 25 leg
und daruber,
2.50 Mark für die Haut unter 25 kg
und das Kalbfell;
für Engeriinze (bis 5 sichtbare) um
4.— Mark für die Haut von 25 kg
und darüber,
2.— Mark für die Haut unter 25 k##
und das Kalbfell;
fur 9 bhaute (Häute mit Narbengeren,
rzen oder mehr als
2 Tochern oder 3 tiefen Kerben oder
mehr als 5 sichtbaren Engerlingen)
um 30 Pfg. für das Kilogramm Grüngewicht;
JP) bei abweichender Schlachtungsart vermindern
sich die Grundpreise um solgende
Säßze:
—.
50 K.e 30 g. Kalbfellen
Für Shhlachtung für 1 kg. für 1 kg. für 1 kg
4
mit Maul und mit
Horn 10 6 4
mit Maul und ohne
Horn . . . . 4 2 2
mit stlauen . .. 8 6 5
ohne Schweifhaare 1 1 1
d) die unter c genannten Abzüge sind vom
1. Januar 1916 an zu verdoppeln.
8 7.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Salzung
und einmonatlicher Lagerung, ferner die
Kosten der Besörderung bis zum nächsten Güterbahnhof
oder bis zur nächsten Anlegestelle
des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der
Verladung ein und gelten für Barzahlung.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis
zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden.
86.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige
Enteignung zu höchstens den gemäß §2,
fünfter Absatz, für die betreffende Lieserungsstufe
in Betracht kommenden Preisen zu gewärt--tigen.
89.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegeministeriums, Berlin
SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 9.10, fann
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Belanntmachung
gestatten. Die Entscheidung muß
schriftlich erfolgen.
Inkrafttrete n.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember
1915 in Kraft.
München, den 22. November 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
—
Etellvertretendes Generalkommando
1. Armeekorps.
Anorduung,
betreffend
BVerbot üstlicher Beschwerung
von Leder.
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nov.
1912 wird hiemit zur Erhaltung der öffentlichen
HSicherheit nachstehende Anordnung erlassen:
Die Herstellung mustich beschwerten Leders,
sowie jede künstliche Beschwerung von Leder,
insbesondere unter Benutzung von Baryume.,
Magnesium-, Blei-, Zinn= und anderen mineralischen
Salzen, von Glukose, Dertrin, Melasse
und ähnlichen zuckerartigen Stofsen, von zuckerhaltigen
Appreturen und ähnlichen Mitteln ist
verboten. 82.
Jur Fertigstellung von Leder, mit dessen Beschwerung
am Tage des Inkrafttretens dieser
Bekanntmachung bereits 1#e#on ist, wird eine
Frist bis zum 31. Dezember 1915 gewährt.
83.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl.
Preuß. Kriegsministeriums in Berlin 8W. 48,
Verl. Hedemanmstr. 9/10, kann Ausnahmen gestatten.
Die Entscheidung muß schriftlich erfolgt
ein.
84.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden
Anordnungen werden, soferne nicht die Gesetze
eine schwerere Strafe androhen, mit Gesängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
Diese Belanntmachung tritt mit dem 1. Dezember
1915 in Kraft.
München, den 22. November 1915.
Der Kommandierende General:
—————————
DODO9Heilenstag, 30. Lovember 1015
Belaautmachung.
Betreff: Vornahme einer Viehzählung am
1. Dezember 1915.
Auf Grund der Bundesratsoerordnung vom
15. Novrember 1915 und der hiezu ergungenen
Ministertalbekanntmachung hat am 1. Dezember
1915 eine Biehzählung stattzufinden.
Die Erhebung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh,
Schafe, Schweine und Ziegen, die in der
Nacht vom 30. November zum 1. Dezember
1915 vorhanden sind.
Anzuzeigen sind alle Viehstücke, die in den
einzelnen Haushaltungen, (Gehofte, Schlachthaus,
Bergwerk, usw.) vorhanden sind, ohne
Untlerschied, ob sie dem Haushaltungsvorstand
oder einem anderen, ob sie einem oder mehreren
Eigentümern gehören.
Vorübergehend (auf Reisen, Fuhren usw.) abwesendes
Vieh ist bei der Haushaltung mitzuzählen,
zu der es gehört, dagegen dort, wo
nur zufällig und vorübergehend anwesend iit,
nicht zu berücksichtigen (z. B. ist das in einein
Wirtshaus vorübergehend eingestellte fremde-Vieh
nicht dort anzugeben, sondern bei der
Haushaltung, zu der es gehort). Auf längere
Zeit (für mehr als eine Woche) eingestelltes
Vieh ist wie eigenes zu behandeln.
Mitzuzählen sind auch diejenigen Viehstüce,
die erst im Laufe des Zähltages (1. Dezem.
ber 1915) veräußert werden; nicht mitzuzählen
sind vom Erwerber die Tiere, die erst an dicsem
Tage erworben werden.
Es haben daher Menzger und Händler die bei
ihnen stehenden oder im Laufe des Zähltages
eintressenden und in der Nacht vom 30. November
zum 1. Dezember 1915 auf dem Transport.
gewesenen Viehstücke, die am Zähltag oder später
geschlachten oder verkauft werden sollen, anzugeben,
es sei denn, daß diese erst am 1. De
zember erworben worden sind. Das gleiche gilt
fur das Vieh in den offentlichen Schlacht und
Viehhofen.
Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht
mitzu zählen. Als Militärpferde gelten alle zu
militärischen Zwecken gehaitene Pierde, fur wel-Rationen
in Natur oder in Gestalt von
Geldvergütungen oder gegen Bezahlung aus
Magazinen der Militärverwallung abgeneden
werden.
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu
zählen, in der sie sich auf der Weide oder Fulterung,
wenn auch nur vorübergehend, befinden,
und zwar bei der Haushallung deejenigen, in
dessen Obhut oder Pflege sie stehen, auch wenn
es ht der Eigentümer iit.
Die Erhebung erfolgt durch den
iadmagittrat u. wird durch Hilfsschutzleute
als Aufnahmekommissäre
und zwarmittels Ortolistenersolgen.
’' Aufnahmekommissär hat innerhalb seines
Zählbezirles durch Um frage von Haus
zu Haus das in der Nacht vom 35. November
zum 1. Dezember in den einzelnen
Gehöften, Häusern und den
dazu gehorigen Nebengebäuden,
Ställen und sonstigen Näumlichkei-=ten,
sowie in Schlacht= und Aichhö-=fen,
aus Wiesen, Weidenusw. vorhandeue
Vieh genau zuermitteln und in
di c Ortslistc, ausgeschieden nach den
darin bezeichueten Gattungen und
Abteilungen, einzutragen.
Die Umirage in am 1. Dezember zu beginnen
und am gleichen Tage zu beendigen.
Die Vornahme der Wiehzählung iit bei der gegenwartigen
Rriegsreit besonders wichtig und
erfordert deshalb bei allen Beleiligten die größte
Sorgfalt und Gewissenhaf##gkeit.
Wer vorsatzlich eine Anzeige, zu der auf Grund
dieser Verordnung ausgesordert wird, nicht er—
stallet oder wissentlich unrichtige oder unnollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis
zu seche Monaten oder mit Geldftrase bis zu
zehntausend Mark bestraft; auch kann Vied,
dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist,
im Urteil für den Staat verfallen erklärt wereiweme
den 26. November 1915.
Stadtmagistrat.
—
Stelloertretendes Generalkommando
.Bayet. Armcekorps.
Bekanntmachung
Betreff: Verkauf von Uniformen.
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Kriegszustandsgesetzes
erlätzt das stellv. Generalkommando
folgende Anordnung:
Bekleidungs= und Ausrüstungsstüde, wel.
che den im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen
Marine gebrauchten gleich oder
öhnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes
außer an Mitgliedern der bewassneten
Macht, die als solche unzweifelhaft
erkenmbar sind, oder sich ausweisen, nur an
Personen verkauft werden, welche nachgewiesenermaßen
im ausdrüchlichen Auftrage
eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten
als Käufer auftreten.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft.
ünchen, den 21. November 1915.
Der Kommandierende General:
van der Tann.
4
1.
– .
—
1
4
1—"
..— —
wazet .
—
—