Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Aummer  222

Stellvertretendes  Generalkommando
1.  Armeekforps

Bekanntmachung

betreffend

s#ssre  von  Großviehhäuten
und  Kalbfellen.

hachltehem  hende  Bekanntmachung  wird  auf
s—4  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  in  Verbindung
sall  cer  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli
des  Gesetzes  betreffend  Höchstpreise  vom
1—  t  1914  (Reichs-Gesetbl.  S.  339)  in
2v  Sallung.  vom  17.  De  Tember  1914  (Reichsrers
  516)7),  der  Bekanntmachung  über
Aenderu  eses  Gesehes  vom  21.  Januar
1915  Usee  lsched  S.  25),  der  Bekanntma-Zeng
  vom  23.  September  1915  (aelhGieoe.
606)7),  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung
  gegen  übermähige  Preisstelgerung  vom
B.  1915  –o  Bs  S.  467)““)  zur
allgemeinen  Demntuts  gebracht  mit  dem  Bemerken,
  dah  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bekanntmachung
  gemäaß  den  in  der  Anmerkung  abgedruckten
  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern
nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesehen  höhere
Strafen  angedroht  sind.
1.

LVon  der  Bekanntmachung
betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  werden
elle  Großwiehhäute  und  Kalbfelle,  die  (als  vollrup-
  Haut  oder  vollständiges  Fell)  mindefolgendes
  Gewicht  haben:

rün  10  kg
Sser  9  —
trocken  4  kg

(e  Beschlagnahme,  Vehankiung,  Verwenung
  und  Meldepflicht  dieser  Großoiehhäute  und
ist  durch  die  Bekanntmachung  Nr.
Ch.  gelse  Mr1  15.  K.  R.  A.  geregelt.)
82.
Höchstoreis.
Der  von  der  Verteilungsstelle:  (Kriegsleder-Sbüenbelellcheft
  für  die  im  §  1  bezeichneten
koßviehhäute  und  Kalbfelle  zu  zahlende  Preis
darf  den  im  #8  3  festgesetzten  Gnusores  abzüg-.
lich  der  im  8  6  vorgeschriebenen  Abzüge  nicht
fbersteigen.

Der  Höchstpreie  Iist  je  nach  Herkunft,  Gewichtsklasse,
  Gattung,  Schlachtung  und  Berchafsenheit
  verschieden.

Grundpreis  und  Abzüge  müssen  aus  den  an
die  Verteflungsstelle  (Kriegsleder-Aktiengesellschaft)
  gelangenden  Nechnungen  ersichtlich  sein.

Grundpreis.
Der  Grundpreis  darf  hõchstens  betragen:

 

lt  sesangnis  bis  zu  elnem  Ja
#t  bls  zu  Köntausen  —  duett  mir
1.  wer  die  festgesetzten  bochiprnn  Überschreitet;

2.  wer  einen  anderen  zum  I
buages  ussordert.  burch  “-  ——2  Herwerden

  ode

Potten  erder  t  slch  zu  einem  solchen
S  aeente:  Zeet  Au.
Was,  betreffend

554  wrne  betroffen  a  *  "
—  9516).  setralee  st,  dellelteschafft,  de-4.
  wer  der  Aufsorderung  der  zuständigen  Behord
#n  eenf  ne  nd  §  4  t  9

es
ꝛ  frrseesng  in  Se  esetzes,  betressend
.  wer  Vorrͤte  an  *  ür  dl

nudlt  kehtsssedt  lind,  den  n,  n  5.55

4lwer  den  nach  8  5  des  Gesetzes,  bet  d
t,  eaie,  Aus  W

z  Sallen  Nr.  1  rle  2  d  n  eben  der  Stra
-*  d  II  J  aus  Shaase
7  r  E  Eehe  st;  auch  kann
Ehrenrechte  erkannt  werden.  nt  det  dargeillchen
½  a.  (Gesangnt  ble  zu  elnem  und  mit
Geldstrase  bis  zu  zehntausend  M
KW4—  Ve  S  r  ziase  a#rk  oder  vum  einer
1.  wer  für  Gegenstände  des  lähls
insbesondere  für  Nohrungs-  dinscen  ehe
aller  #  rohe  Naturerzen  b  Helz=  und
Leuchtstofe  owile  fur  des
bedarfs  unter  Berück

fordert,  .
schnelle  gesamten  Ve  —#  e,  inabeson  ·
enbanen  2  n-  ins  n
anderen  gewährt  oder  versrechen  —  elnem

*

 

.  set-,  *  den  Prels  für  Gegenftände  der
E  meten  V  2  s
del
It  M  de  on
ch  ——3  r  andere  unlautere

4.  wer  an  aihen  Verabred
giere  b  ad  S

enu  v

eben  der  Strase  bemn  uu  t  Wichen  der  Vonate
sich  die  ktrasbare  —

Saet:  ohne  Unte  led,  ob  Verurt

drie  oder  nicht.  Ere  werden,  da  n

n
dle  —*#  ein  Kosten  E——*n*.

—3  *r  —  I-se

 

—..

 

 

 

 

 

ala##e:  iane  1  Auge  im
Fl  Gessle  vonsss
4  Geat  gewicht
4  +

VBullen:

unter  30  ts.10,95  1,80  1,60

30  bis  40  nk  1,65  1,40

über  40  kg  1,60  1,40  1,20
Ochsen:

unter  30  sntg.220  2,00  1,80

30  bis  40  tk  2,1005  1L70

über  40  kg  .21,90  1,70  1,50
Kühen:

unter  30  kcg.  2,40  2.15  1.95

30  bis  40  kg.  2,35  2,05  1.85

über  40  kg  2,60  1,89  1,60
Rindern:

unter  30  kg.  2,55  2,30  2,10

30  bis  40  kg.  2,40  2,15  1,90

über  40  kg  2,05  1,80  1.60
Fressern  .  .  .  15,60  1,60  1,60
Kälbern  2,65  2,40  2.20

84.
Klasseneinteilung  des  Gefälles.
Zur  Klasse  1  gehört:  Das  Gefälle  aus  sämtlichen

  Ländern  südlich  des  Mains,  außerdem  von
der  Rheinprovinz  aus  den  Regierungsbezirken
Coblenz  und  Trier,  aus  dem  Fürstentum  Birkenfeld,
  aus  der  Aheehle  Hlah-Lothringen
mit  Ausnahme  der  Kreise  Metz  und  Diedenhosen,
  Provinz  Hessen-Nassau,  dem  Großherzogtum
Hessen,  den  sämtlichen  thüringischen  Staaten,
dem  Königreich  Sachsen,  dem  Fürstentum  Anhalt
  und  von  der  Provinz  Schlesien  aus  den
Regierungsbezirlen  Liegnitz  und  Breslau.

Zur  Klasse  II  gehört  das  Gefälle  aus  dem
Rheinland  mit  Ausnahme  der  Regierungebezirle
Coblenz  und  Trier,  Westfalen,  den  Fürstentümern
  Lippe,  Schaumburg-Lippe,  und  Waldeck,
Großherzogtum  Oldenburg,  Provinz  Hannover,
Herzogtum  Braunschweig,  den  freien  Reichsstädten
  Bremen,  Hamburg,  Lübeck,  aus  Schleswig-Holstein,
  den  beiden  Großherzogtümern
Mecklenburg,  den  Provinzen  Pommern,  Brandenburg
  und  Sachsen,  sowie  aus  den  Kreisen
Metz  und  Diedenhofen.

Zur  Klasse  III  gehört  das  Gefälle  aus  den
Provinzen  West=  und  Oslpreußen,  Posen  und
von  Schlesien  aus  dem  Regierungsbezirk  Oppeln


btaßgebend  für  die  Klassenzugehörigkeit  ist
der  Mochtort,  sofern  das  Gefälle  von  einer

Schlachtort  heimischen  Rasse  stammt,  andernuh
  das  Land,  in  welchem  die  betr.  Rasse  heimisch
  ist.

95.

Beschaffenheit  des  Gesälles.

Die  Grundpreise  (§  3)  gelten  nur  für  Gefälle,
  das  den  nachstehenden  Bedingungen  entspricht:


a)  das  Gefälle  muß  fleischfrei,  ohne  Horn
und  Knochen,  ohne  Maul  (bei  Kalbfellen
  die  ganze  Kopfhaut  unmittelbar  hinter
  den  Ohren  abgeschnitten),  ohne
Schweifbein,  jedoch  mit  Schweishaut  und
mit  Schweifhaaren,  ohne  Klauen  (oberhalb
  der  Hornteile  gerade  abgeschnitten)
abgeschlachlet  sein;

b)  das  Gefälle  muß  in  einem  öffentlichen
Schlachthaus  unter  Kontrolle  einer  Häuteverwertungsvereinigung
  (Innung)  abgeschlachtet
  und  von  einer  solchen  übernommen
  worden  sein;

JP0)  das  durch  Wiegen  ermittelte  Gewicht

muß  in  unverloschlicher  Schrift  (z.  B.
auf  einer  an  der  Haut  befestigten  Blechmarke
  oder  durch  Stempelaufdruck)  vermerkt
  sein.

696.
Abzüge  vom  Grundpreis.

Der  Hoöchstpreis  ist  um  den  Gesamtbetrag  der
nach  den  folgenden  Bestimmungen  zu  berechnenden
  Abzüge  niedriger  als  der  Grundpreis:

a)  für  Gefälle,  das  nicht  in  eem  öfsentlichen
  Schlachthaus  unter  Kontrolle  einer
Häuteverwertungsvereinigung  (Innung)
geschlachtet  und  von  einer  solchen  übernonnen
  worden  ist,

m  5  Ufg.  für  das  Kilogramm;  «
Häk  Gefäl  dessen  Gewicht  nicht  zweifelsfrei
  (§  51  festgestellt  und  erkennba
  Lema  acht  ist,
5  Pfg.  für  das  Kilogramm;
gössie  Beschädigung  (Echler-)  im
all
.—  Mark  für-  die  Haut  von  25  kg
w-  en  darũ
1.—  Mark  16  die  Haut  unter  25  kg
und  das  Kalbfell;

für  t  Beschädigung  Fehler  *)  im
#  fza  die  Haut  von  25  kg
1.50  Mart  "nrd  die  HFaut  unter  25  kg

und  da  e
für  iimWon  und  schwere  Belchäbigunq  zuam


—.—  —  —

 

5.  Marl  für  bie  Haut#  von  25  leg
und  daruber,
2.50  Mark  für  die  Haut  unter  25  kg
und  das  Kalbfell;
für  Engeriinze  (bis  5  sichtbare)  um
4.—  Mark  für  die  Haut  von  25  kg
und  darüber,
2.—  Mark  für  die  Haut  unter  25  k##
und  das  Kalbfell;
fur  9  bhaute  (Häute  mit  Narbengeren,
  rzen  oder  mehr  als
2  Tochern  oder  3  tiefen  Kerben  oder
mehr  als  5  sichtbaren  Engerlingen)
um  30  Pfg.  für  das  Kilogramm  Grüngewicht;

JP)  bei  abweichender  Schlachtungsart  vermindern
  sich  die  Grundpreise  um  solgende
Säßze:

 

 

 

 

—.
50  K.e  30  g.  Kalbfellen
Für  Shhlachtung  für  1  kg.  für  1  kg.  für  1  kg
4
mit  Maul  und  mit
Horn  10  6  4
mit  Maul  und  ohne
Horn  .  .  .  .  4  2  2
mit  stlauen  .  ..  8  6  5
ohne  Schweifhaare  1  1  1
d)  die  unter  c  genannten  Abzüge  sind  vom

1.  Januar  1916  an  zu  verdoppeln.
8  7.
Zahlungsbedingungen.

Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Salzung
  und  einmonatlicher  Lagerung,  ferner  die
Kosten  der  Besörderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof
  oder  bis  zur  nächsten  Anlegestelle
des  Schiffes  oder  Kahnes  und  die  Kosten  der
Verladung  ein  und  gelten  für  Barzahlung.

Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis
zu  zwei  vom  Hundert  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont
  hinzugeschlagen  werden.

86.

Zurückhalten  von  Vorräten.

Bei  Zurückhaltung  von  Vorräten  ist  sofortige
  Enteignung  zu  höchstens  den  gemäß  §2,
fünfter  Absatz,  für  die  betreffende  Lieserungsstufe
  in  Betracht  kommenden  Preisen  zu  gewärt--tigen.


89.

Ausnahmen.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich
  Preußischen  Kriegeministeriums,  Berlin
SW  48,  Verlängerte  Hedemannstr.  9.10,  fann
Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  dieser  Belanntmachung
  gestatten.  Die  Entscheidung  muß
schriftlich  erfolgen.

Inkrafttrete  n.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Dezember
  1915  in  Kraft.
München,  den  22.  November  1915.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

—

Etellvertretendes  Generalkommando
1.  Armeekorps.

Anorduung,
betreffend
BVerbot  üstlicher  Beschwerung
von  Leder.

Auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  bayerischen
Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  Nov.
1912  wird  hiemit  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
HSicherheit  nachstehende  Anordnung  erlassen:

Die  Herstellung  mustich  beschwerten  Leders,
sowie  jede  künstliche  Beschwerung  von  Leder,
insbesondere  unter  Benutzung  von  Baryume.,
Magnesium-,  Blei-,  Zinn=  und  anderen  mineralischen
  Salzen,  von  Glukose,  Dertrin,  Melasse
und  ähnlichen  zuckerartigen  Stofsen,  von  zuckerhaltigen
  Appreturen  und  ähnlichen  Mitteln  ist
verboten.  82.

Jur  Fertigstellung  von  Leder,  mit  dessen  Beschwerung
  am  Tage  des  Inkrafttretens  dieser
Bekanntmachung  bereits  1#e#on  ist,  wird  eine
Frist  bis  zum  31.  Dezember  1915  gewährt.

83.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königl.
Preuß.  Kriegsministeriums  in  Berlin  8W.  48,
Verl.  Hedemanmstr.  9/10,  kann  Ausnahmen  gestatten.
  Die  Entscheidung  muß  schriftlich  erfolgt
ein.

84.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden
Anordnungen  werden,  soferne  nicht  die  Gesetze
eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gesängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Diese  Belanntmachung  tritt  mit  dem  1.  Dezember
  1915  in  Kraft.

München,  den  22.  November  1915.
Der  Kommandierende  General:
—————————

 

DODO9Heilenstag,  30.  Lovember  1015

Belaautmachung.
Betreff:  Vornahme  einer  Viehzählung  am
1.  Dezember  1915.

Auf  Grund  der  Bundesratsoerordnung  vom
15.  Novrember  1915  und  der  hiezu  ergungenen
Ministertalbekanntmachung  hat  am  1.  Dezember
1915  eine  Biehzählung  stattzufinden.

Die  Erhebung  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Rindvieh,
  Schafe,  Schweine  und  Ziegen,  die  in  der
Nacht  vom  30.  November  zum  1.  Dezember
1915  vorhanden  sind.

Anzuzeigen  sind  alle  Viehstücke,  die  in  den
einzelnen  Haushaltungen,  (Gehofte,  Schlachthaus,
  Bergwerk,  usw.)  vorhanden  sind,  ohne
Untlerschied,  ob  sie  dem  Haushaltungsvorstand
oder  einem  anderen,  ob  sie  einem  oder  mehreren
Eigentümern  gehören.

Vorübergehend  (auf  Reisen,  Fuhren  usw.)  abwesendes
  Vieh  ist  bei  der  Haushaltung  mitzuzählen,
  zu  der  es  gehört,  dagegen  dort,  wo
nur  zufällig  und  vorübergehend  anwesend  iit,
nicht  zu  berücksichtigen  (z.  B.  ist  das  in  einein
Wirtshaus  vorübergehend  eingestellte  fremde-Vieh
  nicht  dort  anzugeben,  sondern  bei  der
Haushaltung,  zu  der  es  gehort).  Auf  längere
Zeit  (für  mehr  als  eine  Woche)  eingestelltes
Vieh  ist  wie  eigenes  zu  behandeln.

Mitzuzählen  sind  auch  diejenigen  Viehstüce,
die  erst  im  Laufe  des  Zähltages  (1.  Dezem.
ber  1915)  veräußert  werden;  nicht  mitzuzählen
sind  vom  Erwerber  die  Tiere,  die  erst  an  dicsem
  Tage  erworben  werden.

Es  haben  daher  Menzger  und  Händler  die  bei
ihnen  stehenden  oder  im  Laufe  des  Zähltages
eintressenden  und  in  der  Nacht  vom  30.  November
  zum  1.  Dezember  1915  auf  dem  Transport.
gewesenen  Viehstücke,  die  am  Zähltag  oder  später
  geschlachten  oder  verkauft  werden  sollen,  anzugeben,
  es  sei  denn,  daß  diese  erst  am  1.  De
zember  erworben  worden  sind.  Das  gleiche  gilt
fur  das  Vieh  in  den  offentlichen  Schlacht  und
Viehhofen.

Bei  den  Pferden  sind  die  Militärpferde  nicht
mitzu  zählen.  Als  Militärpferde  gelten  alle  zu
militärischen  Zwecken  gehaitene  Pierde,  fur  wel-Rationen

  in  Natur  oder  in  Gestalt  von
Geldvergütungen  oder  gegen  Bezahlung  aus
Magazinen  der  Militärverwallung  abgeneden
werden.

Schafherden  sind  stets  in  der  Gemeinde  zu
zählen,  in  der  sie  sich  auf  der  Weide  oder  Fulterung,
  wenn  auch  nur  vorübergehend,  befinden,
und  zwar  bei  der  Haushallung  deejenigen,  in
dessen  Obhut  oder  Pflege  sie  stehen,  auch  wenn
es  ht  der  Eigentümer  iit.

Die  Erhebung  erfolgt  durch  den
iadmagittrat  u.  wird  durch  Hilfsschutzleute
  als  Aufnahmekommissäre
  und  zwarmittels  Ortolistenersolgen.


’'  Aufnahmekommissär  hat  innerhalb  seines
  Zählbezirles  durch  Um  frage  von  Haus
zu  Haus  das  in  der  Nacht  vom  35.  November
  zum  1.  Dezember  in  den  einzelnen
  Gehöften,  Häusern  und  den
dazu  gehorigen  Nebengebäuden,
Ställen  und  sonstigen  Näumlichkei-=ten,
  sowie  in  Schlacht=  und  Aichhö-=fen,
  aus  Wiesen,  Weidenusw.  vorhandeue
  Vieh  genau  zuermitteln  und  in
di  c  Ortslistc,  ausgeschieden  nach  den
darin  bezeichueten  Gattungen  und
Abteilungen,  einzutragen.

Die  Umirage  in  am  1.  Dezember  zu  beginnen
  und  am  gleichen  Tage  zu  beendigen.

Die  Vornahme  der  Wiehzählung  iit  bei  der  gegenwartigen
  Rriegsreit  besonders  wichtig  und
erfordert  deshalb  bei  allen  Beleiligten  die  größte
Sorgfalt  und  Gewissenhaf##gkeit.

Wer  vorsatzlich  eine  Anzeige,  zu  der  auf  Grund
dieser  Verordnung  ausgesordert  wird,  nicht  er—
stallet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unnollständige
  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis

zu  seche  Monaten  oder  mit  Geldftrase  bis  zu
zehntausend  Mark  bestraft;  auch  kann  Vied,
dessen  Vorhandensein  verschwiegen  worden  ist,
im  Urteil  für  den  Staat  verfallen  erklärt  wereiweme

  den  26.  November  1915.
Stadtmagistrat.

—
Stelloertretendes  Generalkommando
.Bayet.  Armcekorps.

Bekanntmachung

Betreff:  Verkauf  von  Uniformen.

Auf  Grund  des  Art.  4  Ziffer  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  erlätzt  das  stellv.  Generalkommando
  folgende  Anordnung:

Bekleidungs=  und  Ausrüstungsstüde,  wel.
che  den  im  Deutschen  Heer  und  in  der  Kaiserlichen
  Marine  gebrauchten  gleich  oder
öhnlich  sind,  dürfen  während  des  Kriegszustandes
  außer  an  Mitgliedern  der  bewassneten
  Macht,  die  als  solche  unzweifelhaft
erkenmbar  sind,  oder  sich  ausweisen,  nur  an
Personen  verkauft  werden,  welche  nachgewiesenermaßen
  im  ausdrüchlichen  Auftrage
eines  zum  Tragen  einer  Uniform  Berechtigten
  als  Käufer  auftreten.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis
bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

ünchen,  den  21.  November  1915.

Der  Kommandierende  General:

van  der  Tann.

4

 

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1

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wazet  .

 

 

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