Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

250 Nr. 33. 1918. 
meladen erfolgten= Lieferung von Marmeladen zwischen Hersteller und Abnehmer er- 
geben, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein bei der Reichsstelle für Gemüse 
und Obst errichtetes Schiedsgericht nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten. 
Schiedsgerichtsordunng entscheidet. 
Berlin, den 24. Jannar 1918. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
Klein. Dr. Lehmann. 
Schiedsgerichtsordnung 
für die Schiedsgerichte bei der Reichsstelle für Gemüse und Odbst. 
5 1. 
Zusammensetzung und Berufung der Schiedsgerichte. 
Die RG#. ernennt für alle Schiedsgerichte einen oder mehrere ständige Geschäfts- 
jührer und einen oder mehrere Vertreter des Geschäftsführers und ersucht ferner die 
Haudelskammer Berlin um die Aufstellung einer Liste von 12 Händlern der in Betracht 
kommenden Branche und stellt selbst nach Vorschlag der beteiligten Kriegsgesellschaft eine 
Liste vom je 12 Fabrikanten der betreffenden Branche auf, die geeignet und bereit sind, 
als Schiedsrichter tätig zu sein. Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von 
fünf Mitgliedern; ein Mitglied ist der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die 
vier anderen Mitglieder werden von dem Geschäftsführer zu Schiedsrichtern bestellt, und 
zwar derart, daß er aus den Listen der Händler und Fabrikanten je zwei Schiedsrichter 
beruft, und zwar möglichst der Reihenfolge nach. 
Finden mehrere Schiedsgerichte an einem Tage statt, so sind hierfür tunlichst 
dieselben Schiedsrichter zu bestellen. 
§5 2. 
Geschäftsführer. 
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der Schiedsgerichte, durch die der 
gesomte, auf die Schiedsgerichtssachen bezügliche Briefwechsel geführt wird. Er beraumt 
die Termine an und vermittelt alle Ladungen und Zustellungen. Er leitet die münd- 
lichen Verhandlungen und vernimmt nach Beschluß des Schiedsgerichts die Zeugen und 
Sachverständigen. Er gilt ein für allemal mit der Zustellung und Niederlegung der 
Schiedssprüche im Sinne des § 1039 der Zivilprozeßordnung von den Schiedsrichtern 
beauftragt. Alle dem Schiedsgericht zu unterbreitenden Eingaben, Anträge und Mit- 
leilungen sind an den Geschäftsführer des Schiedsgerichts zu richten. 
5 3. 
Anrufung des Schiedsgerichts. 
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt in Ermangelung besonderer Bestim- 
lungen durch schriftliche Mitteilung an den Geschäftsführer des Schiedsgerichts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.