Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

II.  Neichsangehörigkeit.

1.  Einleitung.

Das  Reich  steht  nicht  neben  den  Bundesstaaten,  sondern  bildet  deren  höhere
Einheit.  Die  Reichsangehörigkeit  fällt  deßhalb  —  mit  einer  für  die  Schutzgebiete
bestehenden  Ausnahme  (Nr.  2  Anm.  3)  —  mit  der  Staatsangehörigkeit  in  den

Bundesstaaten  zusammen.

Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit

sind  deßhalb  gleichmäßig  im  Reiche  geordnet,  Nr.  2.
Das  mit  der  Reichsangehörigkeit  verbundene  Reichsbürgerrecht  (Indigenat,

Nr.  I  2  Art.  3)  umfaßt  die  Freizügigkeit,

die  mit  dem  Rechte  des  freien

Grunderwerbs  und  Gewerbebetriebes  schon  vor  Errichtung  des  Reiches  gesetzlich

geregelt  wurde,  Nr.  3.

Die  freie  Bewegung  der  Reichsangehörigen  reicht  aber  noch  über  die  Grenzen
des  Reiches  hinaus  in  dem  Rechte,  die  Reichsangehörigkeit  durch  Auswanderung

aufzugeben.

Auch  diese  hat  eine  besondere  gesetzliche  Regelung  erfahren,  Nr.  4.

2.  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Reichs=  und

Staatsangehörigkeit.

Vom  1.  Juni  1870.

(BGBl.  335)1).

8.  1.  Die  Reichsangehörigkeit!)  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit
in  einem  Bundesstaate?)  erworben  und  erlischt  mit  deren  Verlust?).

1)  Durch  Einführung  in  Süddeutschland
  (Nr.  12  Anm.  2  d.  W.)  u.  Els.  Lothringen
  G.  8.  Jan.  73  (RGB.  51)  Art.  2
ist  das  G.  zum  Reichsgesetz  geworden;
die  Bezeichnungen  „norddeutsch“  u.  „Bundesangehörigkeit"
  heißen  „deutsch“  u.
„Reichsangehörigkeit“  das.  Art.  3.  —
Inhalt.  Neben  gemeinsamen  u.  Uebergangsbestimmungen
  (§  1,  24—27)  behandelt
  das  G.  gesondert  den  Erwerb
der  Staatsangehörigkeit  (§  2—12)  u.
deren  Verlust  (§  13—23).  —  Quellen:
Verh.  d.  Reichst.  1870,  Drucks.  Nr.  11
(Begr.);  St  B.  S.  81—85,  251—274,
1076—81.  —  Bearb.  v.  Cahn  (2.  Aufl.,
Berlin  96).

2)  Zum  Ausweis  der  Staatsangehörigkeit
  dienen  gegenüber  den  Bundesstaaten

Staatsangehörigkeits-Ausweise,
gegenüber  den  außerdeutschen  Staaten
Heimathscheine,  Ausstellung  Vf.
25.  Juni  98  (MB.  150);  Formulare
B.  20.  Febr.  81  (MB.  86)  u.  3.  März
83  (MB.  84  S.  105),  Vf.  27.  Dez.  99
(M.  00  S.  5);  Stempel  1,50  M.  Vf.
8.  Sept.  96  (MB.  183).  —  Els.  Lothringen
  ist  kein  Bundesstaat,  sondern
Reichsland,  die  Staatsangehörigkeit  heißt
hier  Landesangehörigkeit.

3)  Die  Reichsangehörigkeit  wird  sonach
—  nicht  wie  in  den  Verein.  Staaten  von
Amerika  unmittelbar,  sondern  wie  in  der
Schweiz  —  mittelbar  erworben.  Eine
Ausnahme  besteht  für  die  Schutzgebiete
G.  00  (RGB.  813)  §  9.  Sonst  bilden
Staats=  und  Reichsangehörigkeit  eine