Contents : 32 Lektionen über Gesetzes- und Verfassungskunde Sachsen und das Deutsche Reich.

Die  Angelegenheiten  des  deutschen  Reiches.

22.  Lehrstunde.
Aeichs-  und  Staatsangehõrigkeit.

1.  Einleitung.  Kurze  Wiederholung  über  die  Verfassung
Deutschlands.  Nachdem  wir  nun  wissen,  wie  sich  das  deutsche
Reich  und  die  Regierung  desselben  zusammensetzt,  wollen  wir  in
den  ferneren  Stunden  kennen  lernen:  die  Angelegenheiten  des
deutschen  Reiches.

2.  Als  wir  unser  engeres  Vaterland  Sachsen  behandelten,
erwähnten  wir  z.  B.  unter  anderem,  daß  in  Sachsen  für  die  Schulgemeinden
  das  Schulgesetz  von  1873  gilt.  Dieses  Schulgesetz  gilt
aber  eben  nur  in  Sachsen,  nicht  auch  in  Preußen,  Bayern,  Baden.
Ebenso  ists  mit  den  Kirchengesetzen  2c.  Viele  Gebiete  aber  sind
einheitlich  geregelt  worden  von  reichswegen,  sie  unterliegen
also  der  Gesetzgebung  und  Beaufsichtigung  des  Reiches.

Hierher  gehören:

A.  Die  Gesetze  über  die  Reichs=  und  Staatsangehörigkeit.
  Alle  Deutschen,  gleichviel  in  welchem  Einzelstaate  sie  leben,
gehören  auch  dem  deutschen  Reiche  an,  sind  Reichsangehörige,
  und  als  solche  genießen  sie  den  Schutz  des  deutschen
Reiches,  auch  wenn  sie  außer  Landes  leben.  Als  Reichsangehöriger
hat  jeder  Deutsche
a)  das  echt,  seinen  Wohnsitz  im  deutschen  Lande  zu  nehmen,  wo
er  will,

b)  ebenso  allenthalben  in  Deutschland  Grundbesitz  zu  erwerben  und
Gewerbe  zu  betreiben,

xc)  öffentliche  Amter  bekleiden  zu  können,  und  #

d)  wird  ihm  freie  Ausübung  seiner  Religion  und  Konfession,

e)  voller  Rechtsschutz  gewährt.

Diese  Reichsangehörigkeit  wird  also  unbedingt  erworben  damit,
  daß  ein  Deutscher  Staatsangehöriger  irgend  eines  deutschen
Staates  ist.

Staatsangehöriger  eines  deutschen  Staates  wird  man
a)  durch  Geburt,  da  die  Kinder  die  Staatsangehörigkeit  des

Veaters  (resp.  der  Mutter)  erwerben,

b)  durch  Verheiratung,  indem  Frauen,  gleichviel  aus  welchem
Lande  sie  sind,  dann,  wenn  sie  einen  Deutschen  heiraten,  Deutsche
werden,