Die Angelegenheiten des deutschen Reiches.
22. Lehrstunde.
Aeichs- und Staatsangehõrigkeit.
1. Einleitung. Kurze Wiederholung über die Verfassung
Deutschlands. Nachdem wir nun wissen, wie sich das deutsche
Reich und die Regierung desselben zusammensetzt, wollen wir in
den ferneren Stunden kennen lernen: die Angelegenheiten des
deutschen Reiches.
2. Als wir unser engeres Vaterland Sachsen behandelten,
erwähnten wir z. B. unter anderem, daß in Sachsen für die Schulgemeinden
das Schulgesetz von 1873 gilt. Dieses Schulgesetz gilt
aber eben nur in Sachsen, nicht auch in Preußen, Bayern, Baden.
Ebenso ists mit den Kirchengesetzen 2c. Viele Gebiete aber sind
einheitlich geregelt worden von reichswegen, sie unterliegen
also der Gesetzgebung und Beaufsichtigung des Reiches.
Hierher gehören:
A. Die Gesetze über die Reichs= und Staatsangehörigkeit.
Alle Deutschen, gleichviel in welchem Einzelstaate sie leben,
gehören auch dem deutschen Reiche an, sind Reichsangehörige,
und als solche genießen sie den Schutz des deutschen
Reiches, auch wenn sie außer Landes leben. Als Reichsangehöriger
hat jeder Deutsche
a) das echt, seinen Wohnsitz im deutschen Lande zu nehmen, wo
er will,
b) ebenso allenthalben in Deutschland Grundbesitz zu erwerben und
Gewerbe zu betreiben,
xc) öffentliche Amter bekleiden zu können, und #
d) wird ihm freie Ausübung seiner Religion und Konfession,
e) voller Rechtsschutz gewährt.
Diese Reichsangehörigkeit wird also unbedingt erworben damit,
daß ein Deutscher Staatsangehöriger irgend eines deutschen
Staates ist.
Staatsangehöriger eines deutschen Staates wird man
a) durch Geburt, da die Kinder die Staatsangehörigkeit des
Veaters (resp. der Mutter) erwerben,
b) durch Verheiratung, indem Frauen, gleichviel aus welchem
Lande sie sind, dann, wenn sie einen Deutschen heiraten, Deutsche
werden,